Sofern GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund eines Treuhandvertrags mehrheitlich am Stammkapital einer GmbH beteiligt sind, stehen sie grundsätzlich nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur GmbH. Voraussetzung ist, dass sich die Verpflichtungen und Abhängigkeiten des Treuhänders vom Treugeber allein aus dem Treuhandvertrag und nicht aus dem Gesellschaftsvertrag und dem Anstellungsvertrag ergeben. Anders verhält es sich nur in folgendem Fall: Wenn der Treugeber
- sich nicht mit einem schuldrechtlichen Weisungsrecht und der Möglichkeit, durch Kündigung des Treuhandverhältnisses das Treugut wieder an sich zu ziehen, zufrieden gibt, sondern sich aufgrund einer unwiderruflichen Stimmrechtsbevollmächtigung die Ausübung des Stimmrechts in der GmbH persönlich vorbehält und
- dem Treuhänder das Stimmrecht als wesentlichen Teil des Mitgliedsrechtes auch tatsächlich entzogen hat.
Bedeutung der Beteiligung des Treuhänders am GmbH-Vermögen
Bei der Beurteilung der Beschäftigteneigenschaft des Treuhänders kommt es nicht darauf an, dass der Treuhänder (Strohmann) wirtschaftlich an der GmbH ganz oder im Wesentlichen nicht beteiligt ist, weil die Einlagen (Gesellschaftsanteile) auf Gefahr und Rechnung des Treugebers gehalten werden. Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten ist vielmehr nur der Treuhänder. Die Beziehungen des Treuhänders zum Treugeber sind rein schuldrechtlicher Natur. Der Treuhänder ist zwar grundsätzlich verpflichtet, den Weisungen des Treugebers zu folgen. Diese Verpflichtung besteht aber i. d. R. nicht aufgrund seines Gesellschafts- und Geschäftsführerverhältnisses zur GmbH, sondern aufgrund des besonderen, im Treuhandvertrag geregelten Auftragsverhältnisses.
Abhängigkeit besteht gegenüber dem Treugeber
Der durch den Treuhandvertrag gebundene Treuhänder steht zwar in einem Abhängigkeitsverhältnis. Diese Abhängigkeit besteht aber nicht zur GmbH, sondern zum Treugeber. Gegenüber der GmbH tritt der derart gebundene Treuhänder-Gesellschafter als völlig unabhängiger Gesellschafter in Erscheinung. Gleiches gilt für den Gesellschafter-Geschäftsführer. Deshalb kann der mehrheitlich an der GmbH beteiligte Treuhänder zur GmbH grundsätzlich in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen.
Ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zum Treugeber besteht nicht. Denn im Verhältnis zum Treugeber wird nicht eine Arbeitsleistung, sondern ein bestimmter Erfolg der Arbeit geschuldet und das Arbeitsentgelt regelmäßig nicht vom Treugeber, sondern von der Gesellschaft geschuldet und gezahlt. Die Bindungen, denen der Treuhänder unterliegt, sind allein die eines selbstständigen Beauftragten (Dienstpflichtigen), der die Geschäfte für einen anderen zu besorgen hat.
Notarielle Form für den Treuhandvertrag
Eine Vereinbarung, mit der die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird (Treuhandvertrag), bedarf der notariellen Form. Ein nicht notariell beurkundeter Treuhandvertrag ist daher nichtig.