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Gesellschaftsformen: Beurteilung in der Entgeltabrechnung / 3.2 Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften

Ulrike Fuldner
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Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft (AG) sind in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter der Kapitalgesellschaft Arbeitnehmer.[1] Besonderheiten können sich insoweit ergeben, als das Vorstandsmitglied auch gesellschaftsrechtlich an der Aktiengesellschaft (als Aktionär) beteiligt ist. Dies gilt umso mehr, je stärker das Vorstandsmitglied an der Aktiengesellschaft beteiligt ist, denn insoweit können Leistungen der Kapitalgesellschaft auch im Gesellschaftsverhältnis und nicht im Beschäftigungsverhältnis ihre Grundlage haben.

Die Gewährung einer Umsatztantieme an Minderheitsgesellschafter einer Aktiengesellschaft kann eine verdeckte Gewinnausschüttung sein. Sie ist nur im Ausnahmefall steuerlich anzuerkennen, wenn sie zeitlich und höhenmäßig begrenzt ist.[2]

Fremdvergleich erforderlich

Aus diesem Grund muss stets geprüft werden, ob ein zwischen einem solchen Vorstandsmitglied und der Kapitalgesellschaft abgeschlossenes Rechtsgeschäft in vergleichbarer Weise auch mit einem fremden Dritten abgeschlossen worden wäre (sog. Fremdvergleich). Ist dies der Fall, gehört die Leistung an das Vorstandsmitglied zu dessen Arbeitslohn. Anderenfalls wäre sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und würde zu einer verdeckten Gewinnausschüttung und damit zu Einkünften aus Kapitalvermögen[3] führen. Diese unterliegen der Abgeltungsteuer, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.[4]

Verhältnisse des Einzelfalls sind entscheidend

Entscheidend sind die jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls. Hiernach ist zu beurteilen, ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht. Liegt ein Beschäftigungsverhältnis vor, dann besteht auch ein Anspruch der Vorstandsmitglieder auf einen Arbeitgeberzuschuss zu ihrem Kranken-[5] und Pflegeversicherungsbeitrag.[6] Die aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung geleisteten Arbeitgeberzuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sind steuerfrei.[7] Demgegenüber können Arbeitgeberzuschüsse für eine Lebensversicherung, für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung der Berufsgruppe nicht steuerfrei gewährt werden, weil Vorstandsmitglieder einer AG in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind.[8]

[1] BFH, Urteil v. 5.10.1994, I R 67/93, BStBl 1995 II S. 95.
[2] FG Nürnberg, Urteil v. 19.7.2022, 1 K 1489/20, Rev. eingelegt beim BFH unter Az. 1 R 36/22.
[3] § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
[4] Ausnahme: § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) EStG.
[5] § 257 SGB V.
[6] § 61 Abs. 1, 2 SGB XI.
[7] § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG.
[8] § 1 Satz 4, § 229 Abs. 1a) SGB VI,

BSG, Urteil v. 9.8.2006, B 12 KR 3/06 R.

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