Ähnliches gilt für die Anwendung des Paketzuschlags gem. § 11 Abs. 3 BewG. Nach dieser Vorschrift ist der gemeine Wert einer Mehrzahl von Kapitalgesellschaftsanteilen, die eine Person innehat, nicht nach der Summe der gemeinen Werte der einzelnen Anteile zu ermitteln, sondern nach dem gemeinen Wert der Beteiligung insgesamt. Rechtsunsicherheit ergibt sich hier bereits, weil das Gesetz nicht bestimmt, ob der Paketzuschlag auch bei der Wertermittlung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren zu berücksichtigen ist. Dem Wortlaut des BewG nach, wäre dies eigentlich der Fall, da § 11 Abs. 3 nicht nach den Methoden differenziert, mit denen der gemeine Wert eines Anteils ermittelt werden kann.

Die Literatur geht jedoch davon aus, dass im Einzelfall zu differenzieren ist, wann die Anwendung des Paketzuschlags zusätzlich zu einem ertragswertorientieren Verfahren geboten ist (Kreutziger / Jacobs in Kreutziger/Schaffner/Stephany, BewG, 5. Aufl. 2021, § 11 Rz. 107). Wann dies der Fall ist, ist nicht rechtssicher im Voraus zu beurteilen. Nach einer Ansicht (Lorenz, Unternehmensbewertung im Erbschaftsteuerrecht, 2015, S. 178 [179]) ist der Paketzuschlag auch bei Wertermittlung anhand von Ertragsgesichtspunkten zu berücksichtigen, wenn die in § 11 Abs. 3 BewG angesprochenen Umstände bei der Wertermittlung nicht berücksichtigt wurden (Lorenz, Unternehmensbewertung im Erbschaftsteuerrecht, 2015, S. 178, 179). Wie dies zu bestimmen ist, ist wiederum nicht sicher anzugeben. Nach a.A. (vgl. auch Eisele in: Rössler/Troll, BewG, Stand: 33. EL 1/2021, § 11 Rz. 50) scheidet die Anwendung des Paketzuschlags bei Wertermittlung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren aus. Diese Ansicht teilt auch die Finanzverwaltung (R B 11.8. Abs. 2 Satz 3 ErbStR 2019).

Beraterhinweis Rechtsunsicherheit bietet ferner aber auch die Frage nach der Höhe des Paketzuschlags. Die Finanzverwaltung geht grundsätzlich von einem Zuschlag i.H.v. 25 % aus (RB 11.8 Abs. 9 Satz 1 ErbStR 2019), wobei sich dieser Wert nicht aus dem Gesetz selbst ergibt. Es empfiehlt sich daher, in den Gesellschaftsvertrag eine klarstellende Regelung zur Anwendung des § 11 Abs. 3 BewG aufzunehmen.

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