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Gesellschaftsrechtliche Neuerungen durch das MoPeG / 1 Bisherige Rechtslage

Jürgen K. Wittlinger
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Das Grundkonzept der §§ 705 ff. BGB geht noch auf das Jahr 1900 zurück. Danach ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine nicht rechtsfähige, zur Durchführung einer begrenzten Anzahl von Einzelgeschäften gegründete Gesamthandsgemeinschaft. In einem Gesellschaftsvertrag können eine große Bandbreite an Gesellschaftszwecken vereinbart werden, welche nicht zwingend dem gesetzlichen Leitbild entsprechen, z. B. die Ausübung Freier Berufe (Praxisgemeinschaft). So ist in der Praxis eine GbR zumeist auf Dauer angelegt und nimmt auch am Rechtsverkehr teil. Demzufolge tendiert die Rechtsprechung, allen voran der BGH, vermehrt dazu die Rechtsfähigkeit einer GbR zu bejahen.[1]

[1] Zur Rechtsfähigkeit: BGH, Urteil v. 29.1.2001, II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 bzw. zur Grundbuchfähigkeit: BGH, Urteil v. 4.12.2008, V ZB 74/08, BGHZ 179, 102.

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