§§ 1 - 4 Kapitel 1 Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
1. |
den Reservistendienst und |
2. |
den freiwilligen Wehrdienst. |
(2) 1Dieses Gesetz gilt auch für
mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Reservistendienst (Kapitel 2) anzuwenden sind. 2Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind § 10 Absatz 3 und § 11 nicht anzuwenden.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für
mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den freiwilligen Wehrdienst (Kapitel 3) anzuwenden sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) 1Reservistendienst Leistende im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten. 2Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes sind keine Reservistendienst Leistenden im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Freiwilligen Wehrdienst Leistende im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die nach § 58b des Soldatengesetzes freiwilligen Wehrdienst leisten.
(3) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind
1. |
die Ehegattin des oder der Ehegatte der freiwilligen Wehrdienst Leistenden, |
2. |
die Lebenspartnerin der oder der Lebenspartner des freiwilligen Wehrdienst Leistenden, |
3. |
die Mutter eines Kindes des freiwilligen Wehrdienst Leistenden oder der Vater eines Kindes der freiwilligen Wehrdienst Leistenden, |
4. |
die unterhaltsberechtigten Kinder der oder des freiwilligen Wehrdienst Leistenden sowie |
5. |
die unterhaltsberechtigten Kinder der Ehegattin oder des Ehegatten oder des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin des oder der freiwilligen Wehrdienst Leistenden, die von diesem oder dieser zwar nicht abstammen, aber bis zum Dienstantritt ganz oder überwiegend unterhalten worden sind oder ohne den freiwilligen Wehrdienst ganz oder überwiegend unterhalten worden wären. |
(4) Angehörige sind die in Absatz 3 Nummer 1 und 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht.
§ 3 Härteausgleich
Wenn die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes für Reservistendienst Leistende oder freiwilligen Wehrdienst Leistende im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung ein Ausgleich [Bis 31.08.2019: von bis zu zusätzlich 59,06 Euro] für jeden Wehrdiensttag gewährt werden.
§ 4 Ruhen der Leistungen
(1) Die Leistungen nach diesem Gesetz ruhen, wenn Reservistendienst Leistende oder freiwilligen Wehrdienst Leistende
1. |
unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt sind, |
2. |
sich in einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung befinden oder |
3. |
eigenmächtig ihrer Truppe oder Dienststelle fernbleiben. |
(2) Befinden sich Angehörige in einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung, so ruhen die auf sie nach Kapitel 3 Abschnitt 2 entfallenden Leistungen.
§§ 5 - 11 Kapitel 2 Leistungen an Reservistendienst Leistende
§ 5
§ 5 Leistungen an Reservistendienst Leistende
1Reservistendienst Leistende erhalten Leistungen nach Maßgabe dieses Kapitels. 2Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 30a Absatz 1 des Soldatengesetzes werden die Leistungen nach diesem Kapitel anteilig gewährt.
§§ 6 - 9 Abschnitt 1 Leistungen zur Sicherung des Einkommens
§ 6 Leistungen an Nichtselbständige
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Reservistendienst leisten, wird der Verdienstausfall in Höhe des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ersetzt.
(2) Reservistendienst Leistenden, die infolge der Dienstleistung Entgeltersatzleistungen einbüßen, wird die Einbuße ersetzt.
(3) Die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 betragen je Tag der Dienstleistung höchstens
1. |
258 Euro für Reservistendienst Leistende, die mit einer oder einem Angehörigen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 in einem gemeinsamen Haushalt leben, |
2. |
215 Euro für die übrigen Reservistendienst Leistenden. |
§ 7 Leistungen an Selbständige
(1) Reservistendienst Leistende, die Inhaberinnen oder Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs sind oder die eine selbständige Arbeit ausüben, erhalten für die ihnen dienstbedingt entgehenden Einkünfte für jeden Tag der Dienstleistung eine Entschädigung in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Summe der sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch 430 Euro je Tag der Dienstleistung. [Bis 31.08.2019: 1Maßgeblich ist der Einkommensteu...