§§ 1 - 16 Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Begriffsbestimmung

Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts (§§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB), die ihren Sitz im Lande Schleswig-Holstein haben.

§ 2 Anerkennung

1Die zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung außer dem Stiftungsgeschäft erforderliche Anerkennung (§ 80 BGB) erteilt das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration[1] [Vom 01.05.2015 bis 21.02.2019: Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten] im Benehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium. 2Ist das Land Schleswig-Holstein Stifter oder Mitstifter oder erhält die Stiftung Zuwendungen des Landes Schleswig-Holstein ist vor der Anerkennung auch das Benehmen mit dem Finanzministerium herzustellen. 3Die Anerkennung ist schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, zu erteilen.

[1] Geändert durch Landesverordnung zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen. Anzuwenden ab 22.02.2019.

§ 3 (weggefallen)

§ 4 Verwaltung der Stiftung

 

(1) Die zur Verwaltung der Stiftung berufenen Organe haben für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen.

 

(2) 1Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks zugewandte Vermögen (Stiftungsvermögen) ist in seinem Bestand zu erhalten, es sei denn, dass die Satzung eine Ausnahme zulässt oder der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen ist. 2Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.

 

(3) 1Die Erträge des Stiftungsvermögens sowie die Zuwendungen von Dritten sind für den Stiftungszweck und die notwendigen Verwaltungskosten der Stiftung zu verwenden. 2Dies gilt jedoch nicht für Zuwendungen von Dritten, die nach dem Willen der oder des Zuwendenden dazu bestimmt sind, dem Stiftungsvermögen zugeführt zu werden (Zustiftungen). 3Diese werden Bestandteil des Stiftungsvermögens nach Absatz 2 Satz 1.

 

(4) 1Die Stiftungsorgane können Erträge dem Stiftungsvermögen zuführen, sofern dies notwendig ist, um die Ertragskraft des Stiftungsvermögens auch in Zukunft sicherzustellen, oder soweit sie im Einzelfall zur Erfüllung des Stiftungszwecks keine Verwendung finden. 2Dies gilt auch für Zuwendungen von Dritten, sofern dies nicht deren erklärtem Willen widerspricht.

 

(5) Ist das Stiftungsvermögen einer Stiftung derart geschwächt, dass die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr gewährleistet erscheint, so kann die zuständige Behörde schriftlich anordnen, dass die Erträge des Stiftungsvermögens ganz oder teilweise so lange anzusammeln und dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind, bis die Stiftung wieder leistungsfähig ist.

 

(6) Sind die Mitglieder der Stiftungsorgane nicht hauptamtlich zur Verwaltung der Stiftung berufen, kann die Satzung

 

1.

den Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres entgangenen Arbeitsverdienstes oder

 

2.

die Gewährung einer angemessenen Aufwandsentschädigung vorsehen.

 

(7) Über den Bestand und die Veränderungen des Stiftungsvermögens sowie alle Einnahmen und Ausgaben der Stiftung ist ordnungsgemäß Buch zu führen.

§ 5 Satzungsänderung, Zulegung, Zusammenlegung und Auflösung durch Stiftungsorgane

 

(1) 1Die nach der Satzung zuständigen Organe können die Satzung ändern, wenn

 

1.

der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nicht oder nur unwesentlich verändert werden oder

 

2.

dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist.

2Sie können die Stiftung

 

1.

einer anderen Stiftung mit deren Zustimmung zulegen,

 

2.

mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammenlegen oder

 

3.

auflösen,

wenn die in Satz 1 Nr. 2 genannte Voraussetzung gegeben ist; zu Lebzeiten der Stifterin oder des Stifters ist deren oder dessen Zustimmung erforderlich.

 

(2) 1Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. 2Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 erlischt die zugelegte Stiftung mit der Genehmigung, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 erlöschen die zusammengelegten Stiftungen und die neue Stiftung erlangt Rechtsfähigkeit. 3Mit dem Erlöschen geht das Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten der zugelegten Stiftung auf die andere Stiftung, das der zusammengelegten Stiftung auf die neue Stiftung über.

 

(3) Eine Verlegung des Sitzes der Stiftung in das oder aus dem Land Schleswig-Holstein bedarf auch dann der Genehmigung der zuständigen Behörde, wenn die Sitzverlegung nach dem Recht des bisherigen oder des künftigen Sitzes auch von der dort zuständigen Behörde zu genehmigen ist.

 

(4) 1Genehmigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind schriftlich zu erteilen. 2Die Genehmigung einer Zulegung, Zusammenlegung oder Auflösung kann nicht in elektronischer Form erteilt werden.

§ 6 Zweckänderung, Zulegung, Zusammenlegung und Aufhebung von Amts wegen

 

(1) 1Die in § 87 BGB vorgesehenen Maßnahmen trifft das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration[1] [Vom 01.05.2015 bis 21.02.2019: Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten]. 2Liegen die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 BGB vor, so ist das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration[2] [Vom 01.05.2015 bis 21.02.2019: Ministerium für Inneres un...

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