[Vorspann]

Das Gesetz über Spielbanken im Freistaat Sachsen tritt mit Wirkung vom 11. Juli 2009 in Kraft. § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007. § 11 Abs. 8 und § 16 treten mit Wirkung vom 6. Mai 2006 in Kraft.

§ 1 Ziele des Gesetzes

Ziele des Gesetzes sind gleichrangig

 

1.

das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,

 

2.

durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,

 

3.

den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten,

 

4.

sicherzustellen, dass Glücksspiele in Spielbanken ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.

§ 2 Erlaubniserteilung

 

(1) 1Der Betrieb einer Spielbank bedarf der Erlaubnis, die nur dem Freistaat Sachsen oder einem Unternehmen des privaten oder öffentlichen Rechts, an dem ausschließlich der Freistaat Sachsen beteiligt ist (Spielbankunternehmen), erteilt werden darf und nicht übertragbar ist. 2Im Freistaat Sachsen bestehen drei Spielbanken. 3Wenn es der Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV nicht zuwiderläuft, können bis zu zwei weitere Spielbanken erlaubt werden.

 

(2) Über die Erlaubnis entscheidet das Staatsministerium des Innern.

 

(3) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb der Spielbank weder der Jugend- und Spielerschutz noch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt werden, insbesondere wenn

 

1.

das vorzulegende Sozialkonzept den Anforderungen des § 6 des Glücksspielstaatsvertrages vom 15. Dezember 2011 (SächsGVBI. 2012 S. 275), der zuletzt durch den Vertrag vom 18. April 2019 (SächsGVBI. S. 640) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,[1] [Bis 30.08.2019: § 6 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) vom 15. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 275)] entspricht,

 

2.

der Betreiber die für den Betrieb einer Spielbank notwendige Zuverlässigkeit aufweist,

 

3.

die sonst für den Spielbetrieb verantwortlichen Personen Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Spielbank bieten.

[1] Anzuwenden ab 31.08.2019.

§ 3 Form, Inhalt und Befristung der Erlaubnis

 

(1) Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen.

 

(2) 1Die Erlaubnis ist zu befristen. 2Sie kann frühestens ein Jahr vor ihrem Ablauf wiedererteilt werden.

 

(3) Die Erlaubnis muss insbesondere bezeichnen

 

1.

die Räume, in denen die Spielbank betrieben werden darf,

 

2.

die Spiele, die in der Spielbank veranstaltet werden dürfen,

 

3.

die Tageszeiten, zu denen die Spielbank geöffnet sein darf,

 

4.

die Nebenbetriebe, die mit der Spielbank verbunden werden dürfen.

 

(4) Die Erlaubnis soll Bestimmungen enthalten über

 

1.

die Beschränkung der Werbung,

 

2.

die Entwicklung und Umsetzung eines Sozialkonzepts zur Vorbeugung und zur Behebung von Glücksspielsucht,

 

3.

die Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die Suchtrisiken der von der Spielbank angebotenen Glücksspiele und Möglichkeiten der Beratung und Therapie von Spielsüchtigen,

 

4.

die Pflichten gegenüber der Spielbankaufsicht,

 

5.

die sonstigen Pflichten, die bei der Errichtung und Einrichtung der Spielbank zu beachten sind.

§ 4 Widerruf der Erlaubnis

Die Erlaubnis soll widerrufen werden, wenn

 

1.

die Erlaubnis durch arglistige Täuschung erlangt worden ist,

 

2.

der Spielbetrieb ohne Spielbankordnung nach § 10 Abs. 2 aufgenommen wurde,

 

3.

die Bestimmungen der Erlaubnis trotz vorheriger Beanstandung durch die zuständige Behörde wiederholt nicht beachtet worden sind,

 

4.

die Erfordernisse des Jugend- und Spielerschutzes trotz vorheriger Beanstandung durch die zuständige Behörde wiederholt nicht eingehalten worden sind,

 

5.

die Werbung nicht den Anforderungen des § 5 GlüStV entsprochen hat,

 

6.

die Verpflichtungen aus § 6 GlüStV nicht erfüllt worden sind,

 

7.

die Aufklärungspflicht nach § 7 GlüStV verletzt worden ist,

 

8.

nach § 8 Abs. 2 GlüStV gesperrten Spielern die Teilnahme am Spiel ermöglicht worden ist oder

 

9.

ein sonstiger Grund eingetreten ist, der das Versagen der Erlaubnis rechtfertigen würde.

§ 5 Teilnahme am Spiel

 

(1) Der Aufenthalt in einer Spielbank ist während des Spielbetriebs nur volljährigen Personen gestattet.

 

(2) Die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme am Spiel ist Personen nicht gestattet,

 

1.

die mit der Geschäftsführung des Betreibers oder eines Nebenbetriebs der Spielbank beauftragt sind,

 

2.

die Mitglieder von Organen oder Gremien des Betreibers sind.

 

3.

die bei der Spielbank oder einem Nebenbetrieb der Spielbank beschäftigt sind,

 

4.

die mit der Aufsicht über die Spielbank oder mit der Festsetzung und Erhebung der Spielbankabgabe beauftragt sind.

 

(3) 1Personen, die gegen die Spielbankordnung oder die Spielregeln verstoßen, gegen die ein begründeter Verdacht eines solchen Verstoßes besteht oder denen...

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