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Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1

1Dem in Bonn am 29. Juni 1973 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der sozialistischen Republik Rumänien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und dem dazugehörenden Protokoll vom 29. Juni 1973 wird zugestimmt. 2Das Abkommen und das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht.

Art. 2

 

(1) Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 24 Abs. 2 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten anzuwenden ist, steht dieser Anwendung die Unanfechtbarkeit bereits vor dem Inkrafttreten ergangener Steuerfestsetzungen nicht entgegen.

 

(2) Soweit sich auf Grund des Absatzes 1 dieses Artikels oder auf Grund des Artikels 24 Abs. 2 des Abkommens für die Zeit bis zum Beginn des Kalenderjahrs, in dem das Abkommen in Kraft tritt, bei der jeweiligen Steuerart unter Berücksichtigung der jeweiligen deutschen und rumänischen Besteuerung insgesamt eine höhere Belastung ergibt, als sie nach den Rechtsvorschriften vor Inkrafttreten des Abkommens bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht erhoben.

Art. 3

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.[1]

[1] Gegenstandslos.

Art. 4

 

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 24 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.[1]

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

[1] In Kraft getreten am 1. September 1975 (BGBl. 1975 II S. 1495).

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