(1) (außer Kraft)
(2) Durch die Aufhebung der Vorschriften, nach denen sich bisher die Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte bemessen, werden folgende Vorschriften nicht berührt:
1. |
§ 53 des Patentgesetzes in der Fassung der Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953 (BGBl. I S. 615, 623); |
2. |
das Gesetz über die Erstattung von Gebühren für im Armenrecht beigeordnete Vertreter in Patent- und Gebrauchsmustersachen vom 18. Juli 1953 (BGBl. I S. 654); |
3. |
die Verordnung über die Vertretung vor den Ausgleichsbehörden und Feststellungsbehörden (4. LeistungsDV-LA = 2. FeststellungsDV) vom 24. August 1953 (BGBl. I S. 1026); |
4. |
§ 9 Abs. 2 der 16. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz und Artikel 9 Nr. 15 der Durchführungsbestimmungen Nr. 13 der Berliner Militärregierungen zur Zweiten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsverordnung) vom 4. Juli 1948 (VBI. für Groß-Berlin 1949 I S. 163, 166); |
5. |
die Vorschriften, nach denen sich die Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte in Rückerstattungssachen und in Angelegenheiten der Entschädigungsgesetze bestimmen. |
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