BMF, Schreiben v. 29.5.2013, IV C 2 - S 1910/10/10117 :005
Folgeprobleme bei den Regelungen zur Organschaft
Bezug: Schreiben der Wirtschaftsverbände vom 19.4.2013, Sbr/Bl – St.15
Vielen Dank für Ihr o.g. Schreiben der Spitzenverbände der Deutschen Wirtschaft zu den Regelungen zur ertragsteuerlichen Organschaft durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts. Wir hatten die Fragen z.T. bereits am 21.3.2013 im BMF erörtert. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie dieses Schreiben auch an die anderen Verbände, die sich an der Eingabe beteiligt haben, weiterleiten könnten.
Entsprechend Ihrem Hinweis soll die Jahreszahl in § 34 Absatz 10b KStG, mit der der Zeitraum für die folgenfreie Anpassung von Gewinnabführungsverträgen bestimmt wird, nach Möglichkeit noch in dieser Legislaturperiode auf den 1.1.2015 korrigiert werden. Damit wäre klargestellt, dass Gesellschaften, deren Gewinnabführungsvertrag keinen dynamischen Verweis auf § 302 AktG enthält, die Möglichkeit haben, den Vertrag bis zum 31.12.2014 anzupassen, sofern die übrigen Voraussetzungen der Übergangsvorschrift erfüllt sind.
Für die Frage, ob zusätzliche Formulierungen einem solchen dynamischen Verweis auf die Regelung des § 302 AktG in Gewinnabführungsverträgen evtl. entgegenstehen, gelten die allgemeinen Grundsätze der zivilrechtlichen Vertragsauslegung. Haben Sie daher bitte Verständnis, wenn die Finanzverwaltung hierzu keine Auflistung beispielhafter abstrakter Musterformulierungen zur Verfügung stellen kann, die ohnehin voraussichtlich nicht abschließend wäre.
Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden der Länder kann im Rahmen der Übergangsregelung des § 34 Absatz 10b Satz 2 KStG auch ein Gewinnabführungsvertrag, der den bisherigen Anforderungen der Verlustübernahmeverpflichtung entspricht, durch Aufnahme eines dynamischen Verweises angepasst werden, um künftige Beurteilungsrisiken auszuschließen. Auch in diesen Fällen ist nach § 34 Absatz 10b Satz 4 KStG nicht von einem Neuabschluss auszugehen.
Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit den obigen Änderungen seit langem auch von Seiten der Wirtschaft und der steuerlichen Berater vorgetragene Anliegen aufgegriffen und die ertragsteuerliche Organschaft vereinfacht und rechtssicherer ausgestaltet. Das gilt insbesondere für die Möglichkeit, im Rahmen einer Außenprüfung beanstandete fehlerhafte Bilanzansätze, die auf die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags durchschlagen, sowie formelle Fehler des Gewinnabführungsvertrags künftig nachträglich zu korrigieren, so dass sie nicht mehr unweigerlich zu einem Wegfall der steuerlichen Organschaft fuhren. Ein Steuerpflichtiger hat danach immer die Möglichkeit, durch eine Korrektur – auch in laufender Rechnung – die steuerliche Anerkennung der Organschaft abzusichern. Die Regelungen werden sich auf die praktische Bearbeitung der steuerlichen Organschaft durch die Finanzverwaltung und auch auf ihre Bedeutung in der Außenprüfung auswirken. Die in der Fachliteratur und in Vortragsveranstaltungen hierzu aufgeworfenen Zweifelsfragen sind daher eher theoretischer Natur.
Sollten zu den Neuregelungen in der Praxis konkrete Anwendungsfragen mit allgemeiner Bedeutung auftreten, werden diese in dem üblichen Verfahren über die Länderfinanzverwaltungen an das BMF herangetragen und dann selbstverständlich in den entsprechenden Gremien des Bundes und der Länder erörtert.
Das gilt auch für den Hinweis auf evtl. überschießende Wirkungen der Regelung des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 KStG in Fällen, in denen die Anrechnungsmethode zur Anwendung kommt. Da es sich vielfach um komplexe, mehrstufige grenzüberschreitende Gestaltungen handelt, in denen z.T. auch Wahlrechte hinsichtlich der Besteuerung einzelner Gesellschaften bestehen können, sollen auch die steuerlichen Auswirkungen dieser Regelung zunächst anhand konkreter tatsächlicher Einzelfalle untersucht werden. Im Anschluss daran kann entschieden werden, ob der Erlass eines BMF-Schreibens zu dieser Regelung erforderlich ist.
Normenkette
KStG § 34 Abs. 10 b