OFD Nürnberg, Verfügung v. 20.11.1997, S 1910 - 1/St 31

Vorbemerkung der Redaktion:

Vermutlich aufgrund des großen Unmuts, den die Gegenfinanzierungs-Teile des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform wegen ihrer überraschenden, rückwirkenden Anwendungsregelungen hervorgerufen haben, sind im Rahmen des „Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung” vom 19.12.1997 (BGBl 1997 I S. 3121) teilweise neue Vorschriften zum Inkrafttreten eingeführt werden. Diese waren den Verfassern der nachstehend abgedruckten Anweisung noch nicht bekannt. Es wurden daher in den Text der Verfügung entsprechende redaktionelle Hinweise (kursive Textteile) aufgenommen, die nicht Teil des Originals sind.

Das vorstehende Änderungsgesetz vom 29.10.1997, BGBl 1997 I S. 2590, umfaßt neben der Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer zum 1.1.1998 eine Vielzahl von Änderungen im Bereich des EStG, KStG sowie des UmwStG, die aus Gründen der Gegenfinanzierung bereits auf den laufenden VZ 1997 Anwendung finden. Die anliegende Verfügung soll einen ersten Überblick über die wesentlichen Änderungen geben, wobei die bisherige Rechtslage jeweils kurz vorangestellt wurde.

 

A. Einkommensteuergesetz

1.§ 3 Nr. 66 EStG n.F. (Sanierungsgewinn)

Wurden Schulden zum Zwecke der Sanierung erlassen, war die entsprechende Betriebsvermögenserhöhung unter bestimmten Voraussetzungen bisher nach § 3 Nr. 66 EStG steuerfrei (sog. „steuerfreier Sanierungsgewinn”).

§ 3 Nr. 66 EStG wurde aufgehoben; Sanierungsgewinne, die in einem Wirtschaftsjahr entstehen, das nach dem 31.12.1996 endet, sind nunmehr in voller Höhe steuerpflichtig § 52 Abs. 2 h EStG n.F.). Dies betrifft somit auch abweichende Wirtschaftsjahre 1996/97.

Hinweis:

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Anwendungsregelung führt ab dem VZ 1997 auch der zum Zweck der Sanierung erfolgende ganze oder teilweise Erlaß von Betriebsschulden dazu, daß sich – nach Verrechnung mit etwaig vorhandenen Verlustvorträgen - eine zusätzliche Steuerbelastung ergibt. Zur Frage eines Billigkeitserlasses der hierdurch entstehenden Einkommensteuer § 227 AO) ergehen demnächst gesonderte Weisungen.

Hinweis d.Red.:

Zur zeitlichen Anwendung nunmehr§ 52 Abs. 2 i EStG i.d.F. von Art. 2 des Gesetzes vom 19.12.1997 (a.a.O.):

„(2 i) § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl I S. 821) ist letztmals auf Erhöhungen des Betriebsvermögens anzuwenden, die in dem Wirtschaftsjahr entstehen, das vor dem 1. Januar 1998 endet.”

2.§ 5 Abs. 4 a EStG n.F. (Drohverlustrückstellung)

Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind in der Handelsbilanz Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (sog. „Drohverlustrückstellungen”) zu bilden (vgl. zuletzt GrS vom 23.6.1997, DStR 1997 S. 1442). Bisher galt dies i.R. des Maßgeblichkeitsgrundsatzes auch für die Steuerbilanz § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG).

Nunmehr dürfen diese Drohverlustrückstellungen in der Steuerbilanz für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1996 enden, nicht mehr gebildet werden § 52 Abs. 6 a Satz 1 EStG n.F.); das Maßgeblichkeitsprinzip ist durchbrochen.

Vor dem 1.1.1997 zulässigerweise gebildete Drohverlustrückstellungen sind in den folgenden Wirtschaftsjahren wie folgt aufzulösen § 52 Abs. 6 a Satz 2 EStG n.F.):

  • im ersten nach dem 31.12.1996 endenden Wirtschaftsjahr: mit mindestens 25 %
  • im zweiten bis sechsten nach dem 31.12.1996 endenden Wirtschaftsjahr: mit mindestens 15 %

Hinweis:

Zu den Auswirkungen der steuerlichen Nichtanerkennung auf den handelsrechtlichen Jahresabschluß vgl. nunmehr die hierzu veröffentlichte Verlautbarung des IDW (FN-IDW 11/197 Seite 553).

Es wird derzeit geprüft, den vorstehenden Tatbestand als Prüffeld für den VZ 1997 verbindlich festzulegen.

3.§ 34 Abs. 1 EStG n.F. (Steuersatz für außerordentliche Einkünfte)

Nach § 34 Abs. 1 EStG ist für außerordentliche Einkünfte (z.B. bei Veräußerungstatbeständen i.S. d. § 16 EStG oder§ 17 EStG) bis zu einer Höchstgrenze ein besonderer Steuersatz anzuwenden. Bisher galt eine Höchstgrenze von 30 Millionen DM.

Die Höchstgrenze hängt nunmehr davon ab, wann die außerordentlichen Einkünfte erzielt wurden:

Tatbestandsverwirklichung

1. vor dem 1.8.1997: Höchstgrenze 30 Millionen DM

2. nach dem 31.7.1997: Höchstgrenze 15 Millionen DM

Für 1997 gelten dabei folgende Regelungen:

  1. Außerordentliche Einkünfte, die aus Umwandlungen mit steuerlich zulässiger Rückwirkung § 2 UmwStG§ 20 Abs. 7 UmwStG u.§ 8 UmwStG§ 24 Abs. 4 UmwStG) resultieren, die nach dem 31.7.1997 erfolgen, gelten für die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG als nach dem 31.7.1997 erzielt.
  2. Wurden vor dem 1.8.1997 außerordentliche Einkünfte erzielt, kommt ein besonderer Steuersatz für nach dem 31.7.1997 erzielte außerordentliche Einkünfte nur in Betracht, soweit der Betrag von 15 Millionen DM für die erstgenannten Einkünfte nicht überschritten wurde (keine Mehrfachbegünstigung).

3. nach dem 31.12.1997: Höchstgrenze 15 Millionen DM § 52 Abs. 24 a Nr. 1 EStG n.F.).

4. nach dem 31.12.2000: Höchs...

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