OFD Chemnitz, Verfügung v. 25.01.1994, S 4429-1-St 44

Im Rahmen des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27.12.1993 (BGBl I Nr. 73) sind am 01.01.1994 das Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen (BGBl I S. 2378) und das Gesetz über die Gründung einer Deutschen Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn Gründungsgesetz – DBGrG; BGBl I, S. 2378, 2386) in Kraft getreten.

Für Rechtsvorgänge i.S. des Grunderwerbsteuergesetzes, die sich aus der Durchführung der §§ 20 bis 24 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen ergeben, sieht § 11 Abs. 2 DBGrG eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer vor. Gleiches gilt für Übertragungsvorgänge gem. § 26 Abs. 1 und 6 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen (§ 26 Abs. 7 des Gesetzes) sowie für die Ausgliederung von Vermögen auf neu gegründete Aktiengesellschaften gem. § 2 Abs. 1 DBGrG (§ 11 Abs. 3 DBGrG).

 

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