(1) Auf Deutsche Mark lautende Buchschulden und Schuldverschreibungen der Länder und der Sondervermögen des Bundes kann der Schuldner nach Maßgabe dieses Gesetzes ab 1. Januar 1999 auf Euro umstellen.

 

(2) Sonstige deutschem Recht unterliegende Schuldtitel, die auf die nationale Währungseinheit eines an der europäischen Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, kann der Schuldner, wenn er in einem Mitgliedstaat dem Sektor Staat im Sinne des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen zuzurechnen ist, nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Euro umstellen, wenn der Mitgliedstaat, auf dessen nationale Währungseinheit der Schuldtitel lautet, Staatsschulden auf Euro umgestellt hat.

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