In § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c S. 5 EStG wurden die Wörter "und um die Hälfte von Sonderposten mit Rücklagenanteil (§ 273 HGB)" gestrichen. Da § 273 HGB durch das BilMoG aufgehoben wurde, fehlt die Praxisrelevanz oder zumindest die Bedeutung.[14]

[14] In der BT-Drucks. 20/9782, 192 wird auf die Übergangsregelung in Art. 67 Abs. 3 EGHGB i.d.F. des BilMoG hingewiesen, wonach die vor BilMoG gebildeten Sonderposten mit Rücklageanteil (§ 247 Abs. 3, § 273 HGB a.F.) beibehalten werden können. Die praktische Relevanz, deshalb diese Passage beizubehalten, werde jedoch nicht gesehen.

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