ATAD-Richtlinie: Nach der Anti Tax Avoidance Directive der EU (ATAD-Richtlinie) hatten die Mitgliedsländer bis zum 31.12.2023 u.a. die "Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Zinsen (Zinsschranke)" in das jeweilige nationale Recht umzusetzen.
Bisherige nationale Regelungen zur Zinsschranke unterliegen Anpassungszwang: Durch § 4h EStG und § 8a KStG hatte Deutschland bereits Regelungen zur Zinsschranke erlassen. Jedoch entsprach u.a. die bisherige "deutsche" Definition der Zinsaufwendungen und der Konzernzugehörigkeit in § 4h EStG nicht der ATAD-Richtlinie. Durch diese Vorgaben des europäischen Rechts unterliegt die Zinsschranke einem Anpassungszwang.
Die erforderlichen – und teilweise darüber hinausgehenden – Änderungen waren ursprünglich Bestandteil des Entwurfs des Wachstumschancengesetzes. Dem vom Bundestag am 17.11.2023 beschlossenen Wachstumschancengesetz hat der Bundesrat jedoch nicht zugestimmt, sondern den Vermittlungsausschuss angerufen. Daher wurden kurzfristig u.a. die Änderungen zur Zinsschranke
- vom Wachstumschancengesetz getrennt und
- in Art. 20 und 21 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes eingefügt, das der Deutsche Bundestag am 14.12.2023 beschlossen und dem der Bundesrat am 15.12.2023 zugestimmt hat.
Beachten Sie: Durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 konnten die erforderlichen Änderungen in § 4h EStG und § 8a KStG durch die Gesetzesverkündung am 29.12.2023 vor Ablauf des 31.12.2023 sichergestellt werden.
Anwendungsvorschriften: Nach § 52 Abs. 8b EStG ist § 4h EStG in der neuen Fassung erstmals für WJ anzuwenden, die
- nach dem Tag des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestags (14.12.2023) beginnen und
- nicht vor dem 1.1.2024 enden.
Durch § 34 Abs. 4 S. 2 KStG wird die Änderung des § 4h EStG im KStG nachvollzogen. Damit ist die "neue Version" von § 8a KStG ebenfalls erstmals für WJ anzuwenden, die
- nach dem 14.12.2023 beginnen und
- nicht vor dem 1.1.2024 enden.
Beachten Sie: Bei einem kalenderjahrgleichen WJ ist die Neuregelung daher ab dem WJ 2024 anzuwenden. Bei abweichenden WJ kann sich der Anwendungszeitpunkt verschieben.
Beispiel
zum Anwendungszeitpunkt
Das abweichende WJ der A-GmbH endet jeweils zum 30.11. eines Jahres.
Lösung: Das am 1.12.2023 beginnende WJ 2023/2024 liegt vor dem 15.12.2023. Für die A-GmbH sind die Neuregelungen zur Zinsschranke daher erst ab dem WJ 2024/2025 anzuwenden, welches am 1.12.2024 beginnt.