Leitsatz
Bei einer ausländischen Stiftung muss die Satzung mit der deutschen Mustersatzung vergleichbare Festlegungen enthalten.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Stiftung nach österreichischem Recht und mit Sitz in Österreich. Sie ist von den österreichischen Behörden als gemeinnützig anerkannt. Da die Klägerin auch über Vermögen in Deutschland verfügt, beantragte sie beim zuständigen Finanzamt einen Feststellungsbescheid nach § 60a AO, um sich die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit auch im Inland bestätigen zu lassen. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Zwar könne grundsätzlich auch eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft das Verfahren nach § 60a AO betreiben. Die Klägerin erfülle jedoch nicht die satzungsmäßigen Voraussetzungen der AO. Der Satzungszweck sei nicht hinreichend bestimmt. Im Einspruchsverfahren wurde zudem geltend gemacht, dass die Klägerin von ihrer Struktur her mit einer deutschen Stiftung vergleichbar sei. Schließlich sei die Satzung der Klägerin nicht ausreichend. Die Satzung der Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen, die nach der Mustersatzung der AO zu erfüllen seien. Insbesondere sei nicht festgelegt, dass die Klägerin nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolge. Auch sei keine hinreichende Klärung für den Fall der Auflösung getroffen worden. Die Klägerin verwies darauf, dass die Finanzbehörden in Österreich die Gemeinnützigkeit der Klägerin anerkannt hätten. Sie erhob Klage gegen die Einspruchsentscheidung.
Entscheidung
Das Finanzgericht gab der Klage durch Gerichtsbescheid statt und verpflichtete das Finanzamt zum Erlass eines Feststellungsbescheides. Hierbei stellte das Gericht zunächst fest, dass das Feststellungsverfahren nach § 60a AO auch auf beschränkt Steuerpflichtige Anwendung findet. Nach dem Rechtstypenvergleich sei die Klägerin hierbei entgegen den Zweifeln des Finanzamts als Körperschaft nach deutschem Rechtsverständnis anzusehen. Zudem erfülle die Satzung auch die Voraussetzungen der §§ 51, 59, 60, 61 AO und sei mithin als gemeinnützig anzusehen. Hierbei habe die Prüfung allein nach deutschen Maßstäben zu erfolgen, ob die Körperschaft nach ausländischem Recht gemeinnützig sei, sei unerheblich. Die Satzung der Klägerin erfülle die deutschen Voraussetzungen allerdings. Es könne hierbei aufgrund der unionsrechtlichen Grundfreiheiten nicht gefordert werden, dass die Satzung in vollem Umfang den Anforderungen der deutschen Mustersatzung entspricht. Vielmehr sei es ausreichend, wenn die Satzung materiell vergleichbare Festlegungen enthält. Dies sei hier der Fall.
Hinweis
Der Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts verdient Zustimmung. Erstrebt eine ausländische Körperschaft die Feststellung, dass ihre Satzung den Gemeinnützigkeitsanforderungen entspricht, kann sie unzweifelhaft einen entsprechenden Antrag stellen, wenn sie in Deutschland beschränkt steuerpflichtig ist (siehe AEAO Nr. 3 Satz 2 zu § 60a AO). Das Finanzamt prüft dann zunächst, ob nach deutschem Verständnis eine Körperschaft vorliegt. Hierbei findet der sogenannte Rechtstypenvergleich Anwendung, der letztlich auf Urteile des BFH zurückgeht (siehe hierzu insbesondere BMF, Schreiben v. 19.3.2004, IV B 4 – S 1301 USA – 22/04, BStBl. 2004 I S. 411). Sodann wird geprüft, ob die Voraussetzungen an die Satzung nach deutschem Recht erfüllt sind. Auf die Frage, ob die Voraussetzungen im Ausland vorliegen, kann es nicht ankommen. Allerdings kann diese Prüfung nach deutschem Recht nicht so weit gehen, dass die Satzung in vollem Umfang der deutschen Mustersatzung entsprechen muss. Ausreichend ist vielmehr, dass die Satzung von der Mustersatzung abweichende Formulierungen enthält, die aber von ihrem Sinn vergleichbar sind. Dies gilt sowohl bei einer Satzung in einer anderen Sprache, als auch bei einer deutsch gefassten Satzung, die nicht aus Deutschland stammt, wie dies im Entscheidungsfall war. Insofern kommt es nur darauf an, ob die Satzung den Anforderungen an die Satzung einer gemeinnützigen Körperschaft genügt. Alles andere würde zu hohe Anforderungen an die ausländische Körperschaft stellen, die zudem unter Umständen dann auch in Konflikt mit dem Recht ihres Ansässigkeitsstaats kommen könnte.
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist allerdings vorerst nicht rechtskräftig, da das Finanzamt die wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassene Revision erhoben hat, Az beim BFH V R 15/20.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Beschluss v. 04.05.2020, 6 K 53/18