OFD Hannover, Verfügung v. 24.8.2007, S 0323 - 32 - StO 142
1. Bemessungsgrundlage
Der Verspätungszuschlag ist nach den steuerlichen Auswirkungen zu bemessen, die die aufgrund der Erklärung vorzunehmende gesonderte Feststellung für die Folgebescheide (§ 182 Abs. 1 AO) hat. Die Auswirkungen sind in Anlehnung an die zur Streitwertbemessung entwickelten Grundsätze zu schätzen.
Grundlage für die Bemessung des Zuschlags ist danach:
1.1 Bei Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) des Gewinns (der Einkünfte) ein Betrag von
- 25 % bei Einkünften bis (einschl.) 25.000,00 EUR
- 30 % bei Einkünften bis (einschl.) 125.000,00 EUR
- 35 % bei Einkünften bis (einschl.) 250.000,00 EUR
- 40 % bei Einkünften von mehr als 250.000,00 EUR
Soweit nach § 35 EStG begünstigte (gewerbliche) Einkünfte festzustellen sind, ist ein pauschaler Abschlag i.H.v. 5 % geboten (BFH-Beschluss vom 10.10.2006, VIII B 177/05, BStBl 2007 II S. 54).
Bei gesonderten Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2b AO ist die steuerliche Auswirkung bei Festsetzung des Verspätungszuschlags ebenfalls nach den Grundsätzen zum Streitwert zu schätzen. Insoweit gilt dasselbe wie bei einheitlichen und gesonderten Feststellungen.
Wird gegen den Verspätungszuschlag Einspruch eingelegt und ist die Erteilung einer Einspruchsentscheidung erforderlich, ist die Höhe des Verspätungszuschlags anhand der tatsächlichen Auswirkung zu bemessen (vgl. FG Bremen vom 26.5.2000, EFG 2000 S. 843).
Eine Erhöhung kommt aber nicht in Betracht.
Steht fest, dass die Feststellungserklärung zu einer Steuerfestsetzung von 0,00 EUR führt, so ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nicht zulässig (BFH-Urteil vom 27.6.1989, VIII R 73/84, BStBl 1989 II S. 955). Bei Feststellungsbescheiden über negative Beträge ist kein Verspätungszuschlag festzusetzen.
1.2. Bei Erklärungen
1.2.1 zur gesonderten Feststellung des Einheitswerts für Grundbesitz (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Grundstücke, Betriebsgrundstücke) für Zwecke der Grundsteuer (§ 28 BewG) ein Betrag von 6 % des festgestellten Einheitswerts (BFH-Urteil vom 23.6.1978, III R 112/76, BStBl 1978 II S. 642),
1.2.2 zur gesonderten Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer (§ 138 Abs. 6 BewG) :
- bei Grundstückswerten bis einschließlich 512.000,00 EUR: 10 % des festgestellten Grundbesitzwerts
- bei Grundstückswerten bis einschließlich 12.783.000,00 EUR: 20 % des festgestellten Grundstückswerts
- bei darüber hinausgehenden Grundstückswerten: 25 % des festgestellten Grundstückswerts (BFH-Beschluss vom 11.1.2006, II E 3/05, BStBl 2006 II S. 333)
1.2.3 zur gesonderten Feststellung bei der Körperschaftsteuer (§ 27 Abs. 2 Satz 1 KStG, § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG, § 37 Abs. 2 Satz 4 KStG, § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KStG) ist von einem Streitwert von 5.000,00 EUR auszugehen (vgl. § 52 Abs. 2 GKG).
1.3 Den Fällen der Nr. 1.2.1 liegt eine mehrjährige Wirkungsweise des Einheitswerts zugrunde. Steht fest, dass der Feststellungsbescheid im Einzelfall wegen einer folgenden Fortschreibung oder Hauptfeststellung nur eine kürzere Geltungsdauer hat, so ist die Bemessungsgrundlage entsprechend zu ermäßigen.
1.4 Von der ermittelten Bemessungsgrundlage können bis zu 10 %, höchstens jedoch 5.000,00 EUR als Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Insoweit tritt eine gewisse Beschränkung der Höhe nach ein (AEAO zu § 152 Nr. 6). Nur bei festgestellten nicht abgeschöpften Zinsvorteilen, die sich aus den Folgebescheiden ergeben müssen, kann ein höherer Verspätungszuschlag festgesetzt werden.
1.5 Besteht die steuerliche Auswirkung in einer Steuerminderung, weil ein Verlust festgestellt oder der Einheitswert im Falle einer Wertfortschreibung herabgesetzt worden ist, so ist kein Verspätungszuschlag festzusetzen.
2. Festsetzungsverfahren
Die Feststellungserklärung ist in den Fällen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO von den Feststellungsbeteiligten und den in § 34 AO bezeichneten Personen abzugeben (§ 181 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 AO). Jede dieser Personen ist zur Abgabe der Erklärung verpflichtet. Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit von der Erklärungspflicht befreit (§ 181 Abs. 2 Satz 3 AO). Obwohl in diesen Fällen mehrere Personen erklärungspflichtig sind, ist bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Feststellungserklärung nur die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zulässig. Bei der Entscheidung über die Person des Schuldners hat das FA aus dem Kreis der Erklärungspflichtigen eine sachgerechte Auswahl zu treffen. In der Regel soll der Verspätungszuschlag gegen denjenigen festgesetzt werden, der gegenüber dem FA in Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten hervorgetreten ist (BFH-Urteil vom 21.5.1987, IV R 134/83, BStBl 1987 II S. 764 ; AEAO zu § 152 Nr. 4). Von der Möglichkeit, den Verspätungszuschlag gegen alle Erklärungspflichtigen als Gesamtschuldner festzusetzen, soll nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemach...