OFD Kiel, Verfügung v. 7.8.2003, S 2198a A - St 235/S 0361 A - St 244
Nach §§ 7h, 7i, 10f, 11a und 11b EStG sind bestimmte Modernisierungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen begünstigt. Die steuerlichen Vergünstigungen stehen sowohl dem Bauherren als auch dem Erwerber zu. Im Fall der Anschaffung ist jedoch Voraussetzung, dass die Baumaßnahmen zeitlich nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Kaufvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.
Insbesondere bei größeren Altobjekten erfolgt die Sanierung häufig im Rahmen von sog. Erwerbermodellen. Hierbei wird ein renovierungsbedürftiges Objekt vom Bauträger aufgekauft und in Eigentumswohnungen aufgeteilt. Zwischen dem Erwerber der einzelnen Eigentumswohnungen und dem Bauträger wird i.d.R. ein vorformuliertes Vertragswerk abgeschlossen, das den Kaufpreis, die Durchführung von Bauarbeiten, die Finanzierung usw. beinhaltet. Für diese Gesamtleistung wird ein Festpreis vereinbart. Die Besitzübergabe der Eigentumswohnung erfolgt regelmäßig erst nach Beendigung der Sanierungsmaßnahmen.
Nach Rdn. 3.1.1 des BMF-Schreibens vom 2.5.2001 IV A 4 – S 0361 – 4/01 (BStBl 2001 I S. 256) können bei Gesamtobjekten die Besteuerungsgrundlagen für die Steuern vom Einkommen nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO (BStBl 2001 I S. 764) gesondert festgestellt werden, soweit sie sich aus dem vertraglichen Gesamtaufwand ergeben (vgl. Rdn. 3 und 4 des BMF-Schreibens vom 31.8.1990, BStBl 1990 I S. 366; sog. Bauherrenerlass). Neben den sofort abziehbaren Werbungskosten können danach insbes. auch die Grundlagen zur Bemessung der AfA, der Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwendungen und des wie Sonderausgaben abziehbaren Betrags (z.B. nach §§ 7, 7h, 7i, 10f, 11a und 11b EStG) gesondert festgestellt werden, sofern die Aufwendungen im Rahmen des Gesamtaufwands entstanden sind. Um eine Mehrfachbelastung durch gleichgerichtete Sachverhaltsermittlungen bei verschiedenen Wohnsitzfinanzämtern zu vermeiden, ist bundeseinheitlich beschlossen worden, in Fällen, in denen ein Bauträger/Initiator Baumaßnahmen (Sanierungsmaßnahmen) an einem Gesamtobjekt durchgeführt hat und die Erwerber eine Steuerbegünstigung nach §§ 7h, 7i, 10f, 11a und 11b EStG beantragen, eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Grundlagen für die erhöhte Absetzung für Abnutzung, der Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwendungen und des wie Sonderausgaben abziehbaren Betrags nach §§ 7h, 7i, 10f, 11a und 11b EStG nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO durchzuführen. Durch die Einführung dieses Feststellungsverfahrens soll außerdem eine einheitliche Rechtsanwendung und eine sachgerechte Besteuerung sichergestellt werden. Bei dem Feststellungsverfahren nach §§ 7h ff. EStG sind die zur vergleichbaren Problematik bei der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG ergangenen Regelungen entsprechend anzuwenden. Hierzu wird auf die Verfügung vom 14.8.2002 S 1988 A – St 231/St 233 – S 0361 A – St 244 verwiesen. Daneben sind die in den sog. Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der vorgenannten gesetzlichen Vorschriften niedergelegten Grundsätze zu beachten (Hinweis auf die ESt-Kartei, § 7h Karte 1.1 und § 7i Karte 1.1.1).
Von der Einführung neuer Vordrucke wird aus Kosten- und Verwaltungsvereinfachungsgründen abgesehen. Zum Feststellungsverfahren nach dem FördG erstellte Vordrucke sollen entsprechend angepasst werden.
Normenkette
EStG § 7h
EStG § 7i
EStG § 10f
EStG § 11a
EStG § 11b;
VO zu AO 1977 § 180 Abs. 2