Leitsatz
Wenn ein GmbH-Anteil an einen Ehegatten zum Nennwert veräußert wird und die Absicht, anschließend beide Anteile nach Möglichkeit zu veräußern, wird bezüglich der Anteilsübertragung eine Missbrauchsabsicht indiziert, so dass § 42 Abs. 1 AO angenommen werden kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn außersteuerliche Gründe nichts ins Feld geführt werden können und damit als einziges Motiv für die Übertragung in Frage kommt, die Steuerverstrickung im Sinne von § 17 EStG in Bezug auf eine wesentliche Beteiligung zu vermeiden.
Sachverhalt
Die Kläger waren an verschiedenen Firmen beteiligt, die in den Jahren 1997 - 1998 mehrfach umstrukturiert wurden. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ist eine wesentliche Beteiligung des Klägers an der A-GmbH. Im Februar 1998 übertrug der Kläger einen 20%igen Anteil zum Nennwert von 1 Mio. DM auf die Klägerin, so dass bei beiden ab diesem Zeitpunkt keine wesentliche Beteiligung (seinerzeit 25%) vorlag. Im Dezember 1989 veräußerten die Kläger ihre Anteile zu einem wesentlich höheren Preis an einen Dritten. Anlässlich einer Außenprüfung behandelte das Finanzamt die Übertragung an die Ehefrau des Klägers als gemischte Schenkung, da sie unter Wert erfolgt sei. Das Finanzamt wandte den späteren höheren Verkaufserlös für die Anteile als Vergleichsmaßstab an und besteuerte den Veräußerungsgewinn in Höhe der Differenz zum Nennwert. Ferner entdeckte das Finanzamt eine Zahlung der A-GmbH in Höhe von DM 750.000,- deren Verbleib zunächst ungeklärt blieb. Dagegen wandten sich die Kläger im wesentlichen mit der Begründung, dass kein Unterwertverkauf vorliege, da zum Übertragungszeitpunkt im Februar 1988 aus wirtschaftlichen Gründen (infolge von Subventionskürzungen) für die Anteile kein Käufer gefunden werden konnte, der auch nur den Nennwert aller Anteile aufgebracht hätte. Die Schmiergeldzahlung sei anzuerkennen, da einerseits ein ausländischer Empfänger genau bezeichnet wurde und andererseits der Nachweis des Zahlungsabflusses nach 14 Jahren nicht mehr erbracht werden könne. Die Schmiergeldzahlung sei außerdem als Werbungskosten beim Kläger und Gesellschafter der A-GmbH zu berücksichtigen, weil sie zur Erhaltung der Dividendenfähigkeit von Tochtergesellschaften der GmbH gedient habe und damit mittelbar der Sicherung und Erhaltung der Dividenden der A-GmbH.
Entscheidung
Das Gericht hat die Klage teilweise als begründet angesehen. Das Gericht nahm in der Übertragung des Anteils an die Klägerin einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 42 AO an. Grundsätzlich sind zwar rechtliche Gestaltungsmaßnahmen mit dem Ziel der Steuerersparnis auch steuerrechtlich anzuerkennen. Nicht anerkannt werden allerdings unangemessene und abwegige Gestaltungen, bei denen ein anderes Motiv als die Steuerersparnis nicht erkennbar ist. Die Absicht der Steuerumgehung muss zwar nachgewiesen werden, als innere Tatsache genügt aber der Nachweis objektiv messbarer Indizien, damit das Finanzamt der Feststellungslast in Bezug dieses Ausnahmetatbestandes nachkommt. Der Steuerpflichtige muss bei der Aufklärung darüber, ob die Gestaltung rechtsmissbräuchlich ist, lediglich mitwirken. Fehlen wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe für die rechtliche Gestaltung, so ist im Rahmen der Beweiswürdigung die Missbrauchsabsicht der Beteiligten zu vermuten. Diese Vermutung kann der Steuerpflichtige wiederum erschüttern, auch durch objektiv nachweisbare Indizien, was den Klägern vorliegend nicht gelungen ist. Ausschlaggebend war im Fall, dass der Kläger seine Anteile an der A-GmbH bereits vor der Anteilsübertragung an seine Frau veräußern wollte. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers sei die Übertragung an seine Ehefrau zum Nennwert vereinbart worden, da sich zu diesem Zeitpunkt und zu diesem Kaufpreis kein fremder Dritter als Käufer gefunden habe. Auch das Argument der Kläger, die Übertragung hätte der Risikoteilung zwischen beiden Klägern gedient, lässt das Gericht nicht gelten. Der Anteilskauf sowie eine spätere kräftige Kapitalerhöhung seien jeweils durch Darlehen des Klägers finanziert worden. Im Übrigen habe auch die Kapitalerhöhung noch im Laufe des Jahres 1988 erklärtermaßen nur dazu gedient, die A-GmbH verkaufsfähiger zu machen. Tatsächlich wurde die A-GmbH dann 1989 von einer Gesellschaft aus strategischen Gründen zu einem relativ hohen Kaufpreis erworben. Da stichhaltige außersteuerliche Gründe für die Gestaltung der Kläger nicht zu finden waren, blieb alleine als Motiv übrig, die Beteiligungshöhe unter die Wesentlichkeitsgrenze des § 17 EStG zu senken.
Auch den Werbungskostenabzug in Höhe von DM 750.000,- an einen Schmiergeldempfänger im Ausland hat das Gericht abgelehnt. Wenn der Zahlungsnachweis fehlt, trifft auch angesichts der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten die Feststellungslast für diese steuermindernde Tatsache den Kläger. Sorgt er nicht für eine rechtzeitige Dokumentation des Abflusses, so gereicht ihm dies später in der rechtlichen Auseinandersetz...