1. Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen

Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich bei Körperschaftsteuersubjekten nach den Vorschriften des EStG und des KStG.[15]

Notwendiges oder gewillkürtes BV oder PV? Nutzungsumfang bestimmt die Zuordnung: Wirtschaftsgüter, die hierbei ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden oder dazu bestimmt sind, sind notwendiges Betriebsvermögen (BV). Eigenbetrieblich genutzte Wirtschaftsgüter sind auch dann notwendiges BV, wenn sie nicht in der Buchführung und in den Bilanzen ausgewiesen sind. Wirtschaftsgüter, die in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind, können – bei Gewinnermittlung durch BV-Vergleich[16] oder durch Einnahmenüberschussrechnung[17] – als gewillkürtes BV behandelt werden. Wirtschaftsgüter, die nicht Grundstücke oder Grundstücksteile sind und die zu mehr als 50 % eigenbetrieblich genutzt werden, sind in vollem Umfang notwendiges BV. Werden sie zu mehr als 90 % privat genutzt, gehören sie hingegen in vollem Umfang zum PV. Bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 % bis zu 50 % ist eine Zuordnung dieser Wirtschaftsgüter zum gewillkürten BV in vollem Umfang möglich.

Beachten Sie: Wird ein Wirtschaftsgut in mehreren Betrieben des Steuerpflichtigen genutzt, ist die gesamte eigenbetriebliche Nutzung maßgebend.[18]

[15] Vgl. § 8 Abs. 1 S. 1 KStG.
[16] Vgl. §§ 4, 5 EStG.
[17] Vgl. § 4 Abs. 3 EStG.
[18] Vgl. R 4.2 Abs. 1 EStR.

2. Ansatz einer Privatnutzung

1 %-Regelung: Die private Nutzung eines Kfz, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.

Fahrtenbuchmethode: Die private Nutzung kann davon abweichend mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.[19]

Die Zuordnung von Kfz zu einem BV richtet sich hierbei nach den allgemeinen Grundsätzen. Zur betrieblichen Nutzung zählt insoweit auch die auf Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten entfallende Nutzung.[20]

Kfz i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG sind Kfz, die typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke genutzt werden.[21] Hierzu zählen z.B. auch Gelände-Kfz, wobei die Kfz-steuerrechtliche Einordnung dem Grunde nach unerheblich ist.[22]

Beachten Sie: Die bloße Behauptung, das Kfz werde nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen Kfz durchgeführt, reicht nicht aus, um von dem Ansatz eines privaten Nutzungsanteils abzusehen. Vielmehr trifft den Steuerpflichtigen die objektive Beweislast, wenn ein nach der Lebenserfahrung untypischer Sachverhalt – wie z.B. die ausschließlich betriebliche Nutzung des einzigen betrieblichen Kfz eines Unternehmers – der Besteuerung zugrunde gelegt werden soll.

Die Anwendung von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG setzt hinsichtlich der nicht abziehbaren Betriebsausgaben voraus, dass ein Kfz

  • für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder
  • für Familienheimfahrten

genutzt wird.

Die Zugehörigkeit des Kfz zum BV des Steuerpflichtigen ist hierbei nicht erforderlich. Für ein Kfz im PV des Steuerpflichtigen werden im Ergebnis nur Aufwendungen in Höhe der Entfernungspauschale[23] zum Abzug zugelassen. Die Regelung des § 9 Abs. 2 EStG[24] ist entsprechend anzuwenden.[25]

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG ist die private Nutzung eines Kfz, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.

Beachten Sie: Die vorstehende Bewertungsregel kommt nicht zum Tragen, wenn eine private Nutzung gar nicht stattgefunden hat.[26]

Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden jedoch dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich für private Zwecke genutzt. Dafür spricht der Beweis des sog. ersten Anscheins.[27]

Beachten Sie: Etwas anderes gilt, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das typischerweise (wie z.B. ein Werkstattwagen) zum privaten Gebrauch nicht bestimmt und geeignet ist.[28]

Entkräftung des Anscheinsbeweises für eine Privatnutzung: Soweit keine besonderen Umstände hinzutreten, kann das Finanzgericht aber aufgrund der Anscheinsbeweisregel regelmäßig davon ausgehen, dass bei einem Kfz eine private Nutzung stattgefunden hat. Der Beweis des ersten Anscheins kann durch den sog. Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. Hierzu ist der Vollbeweis des Gegenteils nicht erforderlich. Der Anscheinsbeweis wird im Regelfall noch nicht erschüttert, wenn lediglich behauptet wird, für privat veranlasste Fahrten hätten private Fahrzeuge zur Verfügung gesta...

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