Gestaltungen einzig aus der Motivation heraus, steuerliche Vorteile zu erzielen, bergen stets Risiken in der steuerrechtlichen Gestaltungspraxis:

  • neben der rein steuerrechtlichen Gestaltungserwägung
  • sind Fragen des Zivilrechts,
  • aber auch Vorgaben der Abgabenordnung (§§ 41, 42 AO) zu beachten.
  • Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung keines der "vermeintlichen Gestaltungsmodelle" bisher umfassend geprüft und gebilligt hat.

Vor diesem Hintergrund ist es wichtig zu wissen,

  • wo die Grenzen der steuerlichen Gestaltung liegen bzw.
  • wo der Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO oder
  • gar die Beihilfe zur Steuerhinterziehung beginnt.

Daneben – und zumeist außerhalb des Fokus der steuerberatenden Berufe – ist der § 41 Abs. 2 S. 2 AO zu beachten. Vor diesem Hintergrund mag es Konstellationen geben, in den sich eine komplexe Gestaltung anbietet. Gleichwohl ist der Weg mit Bedacht zu wählen und die Mandantschaft ist umfassend über etwaige Risiken aufzuklären. Nicht zuletzt kann sowohl die Mandantschaft als auch der steuerliche Berater mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung konfrontiert werden. Auch vor diesem Hintergrund kann eine Gestaltung, die "den Bogen überspannt", im Einzelfall unvorteilhaft sein.

Im Einzelfall der Gestaltungspraxis wären bei Anwendung des sog. "erweiterten Gestaltungsmodells" auch bereits ertragsteuerliche Grundsätze nicht beachtet worden. Gerade ein Gegenbeweis wird den sog. Anscheinsbeweis zur Privatnutzung des im PV identischen Kfz nicht entkräften können, da eine tatsächliche Privatnutzung (10 %) des identischen Kfz diesem widerspricht. Es ist daher im Ergebnis von einer praktischen Anwendung dieses sog. "erweiterten Gestaltungsmodells" in der steuerlichen Gestaltungspraxis dringend abzuraten. Eine derartige Gestaltung wird eine Versteuerung einer Kfz-Privatnutzung durch partielle Vermietung über das PV eines Gesellschafter-GF in der Gestaltungspraxis regelmäßig nicht rechtssicher verhindern können.

 

Selbststudium nach § 15 FAO mit dem EStB: Zu diesem Beitrag finden Sie eine Lernerfolgskontrolle bis zum 31.12.2023 unter https://www.otto-schmidt.de/15fao

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