Steueroptimierung durch (partielle) Vermietungsoption über das Privatvermögen?
[Ohne Titel]
Dr. Dario Arconada Valbuena, LL.M., RAFASt / Dipl.-Finw. Thomas Rennar
Eine Steueroptimierung durch eine Vermietungsoption zur Vermeidung der Versteuerung stiller Reserven bei einer Kfz-Veräußerung ist bereits in der steuerlichen Gestaltungspraxis bekannt. Wie verhält es sich jedoch mit einem sog. "erweiterten Gestaltungsmodell" zur Besteuerungsvermeidung der Kfz-Privatnutzung eines Gesellschafter-Geschäftsführers durch Steueroptimierung mittels partieller Vermietung über das Privatvermögen des Gesellschafters? Der Themenbeitrag erweitert insoweit die bisherigen Gestaltungsüberlegungen (s. hierzu bereits Gummels/Denker, NWB 2020, 3199 auf Grundlage steuerlicher Implikationen von Juhn) zur Steueroptimierung durch ertragsteuerliche Vermeidung der Versteuerung stiller Reserven bei einer Kfz-Veräußerung durch vorherige teilweise Vermietung und zeigt auf, ob dieses im Ergebnis tatsächlich zum finalen Wegfall einer Anwendung der 1 %-Regelung bzw. der Führung eines Fahrtenbuchs als Nutzungsnachweis im Einzelfall führen kann. Der Beitrag gibt hierbei lediglich einen kursorischen Einblick in Bezug auf eine Anwendbarkeit des sog. "erweiterten Gestaltungsmodells" und fokussiert sich auf vorwiegend ertragsteuerliche Implikationen und mögliche Gestaltungsrisiken.
I. Praktische Problemstellung
Lassen sich die "Unannehmlichkeiten" für die Mandantschaft ...: In der Praxis ist der steuerliche Berater häufig mit einer Aversion der Mandanten/-innen hinsichtlich der Notwendigkeit der ordnungsgemäß zu führenden Fahrtenbücher konfrontiert. Mindestens ähnlich unbeliebt ist der Umstand, dass die Mandantschaft – in Ermangelung eines den Anforderungen entsprechenden Fahrtenbuches – die private Kraftfahrzeug(Kfz)-Nutzung nach der 1 %-Methode zu versteuern hat. Auch nur wenige Mandanten/-innen berücksichtigen bei einer steuerlichen Gesamtbetrachtung, dass ggf. stille Reserven bei der Veräußerung des Fahrzeuges realisiert werden.
... durch Gestaltung vermeiden? Die vorstehend aufgezeigten Unannehmlichkeiten erfordern daher, nach Gestaltungsmöglichkeiten zu suchen, die Abhilfe zu den exemplarisch aufgezeigten Problembereichen schaffen. Im Idealfall muss ggf.
- kein Fahrtenbuch geführt werden,
- eine private Kfz-Nutzung nicht versteuert werden und
- auch die Aufdeckung stiller Reserven nicht länger zu befürchten sein.
1. Praxisfall
(Fortentwicklung des bisherigen Gestaltungsmodells von Gummels / Denker, NWB 2020, 3199 für Zwecke der Besteuerungsvermeidung zur Kfz-Privatnutzung eines Gesellschafter-Geschäftsführers): Was wird angestrebt? Es besteht der unternehmerische Bedarf zur Anschaffung eines Kfz zwecks sowohl betrieblicher als auch privater Nutzung durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer (Gesellschafter-GF) einer Kapitalgesellschaft. Dieses soll möglichst ohne eine ertragsteuerliche Versteuerung einer Privatnutzung sowohl für betriebliche als auch private Belange des Gesellschafter-GF genutzt werden.
2. Gestaltungsüberlegung
Ein Kfz wird daher vollständig im Privatvermögen (PV) eines Gesellschafter-GF erworben und regelmäßig auch auf diesen zugelassen. Der Gesellschafter-GF bleibt dabei zivilrechtlicher Eigentümer des Kfz und kann dieses z.B. auch durch die Zulassungsbescheinigung im Rechtsverkehr nachweisen.
Der Gesellschafter-GF vermietet das Kfz anschließend teilweise (hier: 90 %) an seine Gesellschaft (an der er zu 100 % beteiligt ist) zur betrieblichen Nutzung. Die übrigen Nutzungsanteile (hier: 10 %) nutzt der Gesellschafter ausschließlich und unmittelbar aus seinem PV zu ausschließlich privaten Zwecken.
3. Fragestellung
Fraglich ist,
- ob eine derartige Gestaltung tatsächlich im Ergebnis zum Wegfall zur Anwendung der 1 %-Regelung bzw. der Führung eines Fahrtenbuchs als Nutzungsnachweis führen kann, oder
- ob mit der Gestaltung vielmehr weitere Gestaltungsrisiken einhergehen.
II. Gestaltungsüberlegungen zur Steueroptimierung
1. Allgemeine Vorüberlegungen
Erstattungsmöglichkeiten des Arbeitgebers: Sofern der Arbeitnehmer für betriebliche Fahrten ein privates Fahrzeug nutzt, kann der Arbeitgeber ihm die entstandenen Aufwendungen hierfür grundsätzlich steuerfrei erstatten. Dabei sind insbesondere folgende drei Varianten möglich:
- Erstattung der tatsächlich entstandenen Gesamtkosten,
- Erstattung mit einem individuell ermittelten Gesamtkostensatz je Kilometer,
- Erstattung mit pauschalen Sätzen je Kilometer.
Ist der GF Arbeitnehmer? Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist der GF niemals Arbeitnehmer, sondern ausschließlich Organ der GmbH. Als solches nimmt er die Arbeitgeberfunktion der Gesellschaft wahr.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) teilt diese Auffassung jedo...