OFD Frankfurt, Verfügung v. 2.2.2007, S 2133 A - 23 - St 210
Bezug: BMF-Schreiben vom 13.6.2005 (BStBl 2005 I S. 715);
I. Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Mehrrücknahmen in der Getränkeindustrie; BMF-Schreiben vom 11.7.1995 (BStBl 1995 I S. 363)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das BMF-Schreiben vom 11.7.1995 (BStBl 1995 I S. 363) in folgender Fassung anzuwenden:
1. Bilanzsteuerrechtliche Behandlung des Leerguts
a) Zuordnung zum Anlagevermögen
In der Getränkeindustrie werden Flaschen oder Kästen entweder als Individualleergut oder sog. Einheitsleergut verwendet. Individualleergut kann eindeutig einem bestimmten Abfüller zugeordnet werden, weil z.B. der Firmenname in die Flasche oder den Kasten eingeprägt ist. Beim sog. Einheitsleergut ist die Zuordnung zu einem bestimmten Abfüller dagegen nicht möglich; die Flaschen oder Kästen können von jedem Abfüller zum Verkauf seiner Produkte eingesetzt werden.
Erwirbt der Abfüller neue Flaschen oder Kästen, sind sie unabhängig davon, ob sie als Individual- oder sog. Einheitsleergut anzusehen sind, seinem Anlagevermögen (Betriebs- und Geschäftsausstattung) zuzuordnen.
b) Mehrrücknahmen
Nimmt der Abfüller von einem Abnehmer sog. Einheitsleergut, das den Umfang des ursprünglich an diesen ausgelieferten Vollguts übersteigt, zurück (Mehrrücknahmen), so handelt es sich in Höhe der Mehrrücknahmen um eine Anschaffung, soweit ein Eigentumsübergang stattfindet. Dies ist nicht der Fall, wenn die Mehrrücknahmen weiterhin in den Pfandkonten ausgewiesen werden. Als Anschaffungskosten sind die dem Abnehmer ausgezahlten (Pfand-)Beträge anzusehen. Die Flaschen und Kästen sind insoweit ebenfalls dem Anlagevermögen des Abfüllers zuzuordnen.
2. Rückstellung für die Verpflichtung zur Rückgabe von Pfandgeld
Pfandgelder, die ein Abfüller oder ein anderer Unternehmer von einem Abnehmer verlangt, um einen Anreiz zu geben, dass dieser die mit Pfand belegten Flaschen und Kästen zurückgibt, stellen Betriebseinnahmen dar. Für die Verpflichtung, die Pfandgelder zurückzuzahlen, wenn die bepfandeten Gegenstände zurückgegeben werden, hat der Unternehmer eine Pfandrückstellung zu bilden. Die Höhe der Pfandrückstellung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Unternehmer Eigentümer der bepfandeten Gegenstände ist oder ob sie ihm von einem anderen zum Gebrauch überlassen worden sind. Ebenfalls ist ohne Bedeutung, ob es sich um Individualleergut oder um sog. Einheitsleergut handelt.
Dieses Schreiben tritt an die Stelle des Schreibens vom 11.7.1995 (BStBl 1995 I S. 363) und ist im BStBl 2005 I S. 715 veröffentlicht.
II. Ansatz einer Forderung auf Rückerstattung von Pfandgeld
Zur Frage, ob und ggf. in welchem Umfang ein Unternehmer Forderungen auf Rückerstattung verauslagter Pfandgelder zu aktivieren hat, hat das BMF in Übereinstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wie folgt Stellung genommen:
Hat ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Erwerb von Waren Pfandgelder verauslagt, so hat er in Höhe der verauslagten Gelder – im Zeitpunkt des Warenbezugs – eine Forderung auf Rückerstattung zu aktivieren. Die Aktivierungspflicht wird nicht dadurch berührt, dass die bepfandete Ware vom Unternehmer an seine Abnehmer weiter veräußert worden ist.
Die Rückgabe des Pfandguts stellt kein besonderes Ereignis dar, welches erst die wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen für ihr Entstehen begründet. Allein die Fälligkeit des Rückerstattungsanspruchs wird bis zur Rückgabe des Leerguts durch den Kunden hinausgeschoben. Würde man die Forderung auf Rückerstattung verauslagter Pfandgelder auf Grund von Verzerrungen zwischen Voll- und Leergutströmen nicht aktivieren, wäre im Gegenzug die Rückstellung für vereinnahmte Pfandgelder zu kürzen.
Eine Saldierung der am Bilanzstichtag bestehenden Forderung auf Rückerstattung verauslagter Pfandgelder mit der Rückstellung für die Verpflichtung zur Rückgabe von Pfandgeld ist nicht zulässig. Sie wäre ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG und § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG).
Normenkette
EStG § 5
EStG § 6