Dipl.-Finanzwirt (FH) Jürgen Feißt
1.1 Steuerpflicht aufgrund gewerblicher Tätigkeit
Die Definition des Gewerbebetriebs ergibt sich aus § 15 Abs. 2 EStG. Aus dieser Definition lassen sich als Merkmale eines Gewerbebetriebs ableiten:
- Selbstständigkeit,
- Nachhaltigkeit,
- Gewinnerzielungsabsicht,
- Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr,
- keine selbstständige Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft,
- der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung muss überschritten sein, z. B. bei einem gewerblichen Grundstückshandel oder beim Wertpapierhandel.
Bei Einzelunternehmen müssen für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit alle Voraussetzungen erfüllt sein. Bei Personengesellschaften gelten in gewissem Umfang Besonderheiten.
1.2 Steuerpflicht kraft Rechtsform
1.2.1 Kapitalgesellschaften
Unabhängig von der Art der Tätigkeit gilt die Betätigung von Europäischen Gesellschaften, Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH), Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften, Versicherungs- und Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit als Gewerbebetrieb.
Die Gewerbesteuerpflicht kann aber teilweise oder ganz durch Befreiungsvorschriften des § 3 GewStG eingeschränkt sein.
1.2.2 Personengesellschaften
Bei den Personengesellschaften ist zwischen den einzelnen Rechtsformen zu unterscheiden. Für die OHG, KG und anderen Personengesellschaften ist immer ein Gewerbebetrieb gegeben, wenn alle Voraussetzungen für eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen.
Ein Gewerbebetrieb liegt auch bei Fehlen einer gewerblichen Tätigkeit vor, wenn es sich um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft handelt.
Nehmen Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften oder eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts die mögliche Option zur Körperschaftsbesteuerung wahr, sind diese Gesellschaften nach Ausübung der Option (optierende Gesellschaft) auch für das Gewerbesteuerrecht den Kapitalgesellschaften gleichgestellt.
1.2.3 Sonderfälle
Besonderheiten bei der Gewerbesteuerpflicht ergeben sich bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, Arbeitsgemeinschaften und in Fällen der Organschaft.