Die Gewerbesteuer entsteht, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen[1] handelt, mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird.

Der Steuerschuldner hat am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. Vorauszahlungen zu entrichten. Die Vorauszahlungen betragen jeweils 1/4 der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Gewerbetreibende, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, haben die Vorauszahlungen während des Wirtschaftsjahrs zu entrichten, das im Erhebungszeitraum endet.

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