Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
|
|
|
An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
|
|
Ort, Datum |
|
|
Steuernummer: |
|
Bescheid über Gewerbesteuermessbetrag für ….. vom .......... Gewerbesteuer: Keine der erweiterten Grundstückskürzung entgegenstehende Überlassung von Betriebsvorrichtungen |
|
|
Einspruch |
|
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Dem Steuerpflichtigen ist die erweiterte Grundstückskürzung zu gewähren, da der Gewinn ausschließlich aus der Vermietung von Grundbesitz bzw. zudem aus der unschädlichen Nutzung von eigenem Kapitalvermögen resultiert.
Gegenstand der Vermietung ist die Immobilie in C. Laut Mietvertrag mit B werden ausschließlich das Grundstück samt Immobilie überlassen, wobei die Immobilie vertragsgemäß in Abstimmung mit dem B errichtet wurde. Soweit in die Immobilie Betriebsvorrichtungen eingefügt wurden, namentlich die Küchenausstattung, die Rohrpostanlage etc., wurden diese laut Mietvertrag ausdrücklich nicht mit vermietet. Diese sind nicht in das Eigentum des Steuerpflichtigen übergegangen. Vielmehr wurden die dadurch entstandenen Kosten lediglich für B verauslagt.
Zwar wurde die Miethöhe an der Investitionssumme bemessen. Jedoch ist der auf die verauslagten Kosten entfallende Betrag als Nutzung eigenen Kapitalvermögens anzusehen. Es handelt sich nicht um einen Mietzins, da die Betriebsvorrichtungen sich weder jemals im Eigentum des Steuerpflichtigen befanden, noch von diesem an B vermietet wurden. Dies war im Mietvertrag ausdrücklich ausgeschlossen.
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass nur ein kleiner Bruchteil der Gesamtinvestitionssumme auf die Betriebsvorrichtungen entfällt. Somit wäre es gänzlich außer Verhältnis, wenn eine etwaige nur so marginale Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen als Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot zu werten wäre.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, die erweiterte Grundstückskürzung anzuwenden und somit den Gewerbesteuermessbetrag i. H. v. 0 Euro festzusetzen.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen III R 34/17 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen