Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
3.1 Betriebsaufspaltung
Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn zwischen dem Besitz- und dem Betriebsunternehmen sowohl eine personelle als auch eine sachliche Verflechtung besteht. Sachliche Verflechtung setzt voraus, dass das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen Wirtschaftsgüter zur Nutzung überlässt, die für das Betriebsunternehmen wesentliche Betriebsgrundlagen darstellen.
Dies werden i. d. R. Grundstücke sein, die dem Betriebsunternehmen für die Produktion oder die Verwaltung überlassen werden. Wesentliche Betriebsgrundlage kann jedoch auch ein Teil eines normalen Einfamilienhauses sein, den die Betriebs-GmbH als einziges Büro (Sitz der Geschäftsleitung) nutzt sowie das Dachgeschoss eines mehrstöckigen Hauses. Das einzelne Geschäftslokal eines Filialeinzelhandelsbetriebs ist regelmäßig auch dann wesentliche Betriebsgrundlage, wenn auf das Geschäftslokal weniger als 10 % der gesamten Nutzfläche des Unternehmens entfällt. Bestellt der Eigentümer an einem unbebauten Grundstück ein Erbbaurecht und errichtet der Erbbauberechtigte ein Gebäude, das er an ein Betriebsunternehmen vermietet, fehlt zwischen dem Eigentümer und dem Betriebsunternehmen die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche sachliche Verflechtung.
Die personelle Verflechtung von Besitz- und Betriebsunternehmen setzt voraus, dass die hinter beiden Unternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben, den sie in beiden Unternehmen durchsetzen können. Bei Beurteilung der personellen Verflechtung ist den Erben das Handeln eines Testamentsvollstreckers zuzurechnen. Im Ausnahmefall kann eine personelle Verflechtung trotz fehlender qualifizierter Stimmenmehrheit in Form der faktischen Beherrschung vorliegen. Wird eine Betriebsaufspaltung durch Entnahme der GmbH-Anteile (und Beendigung der personellen Verflechtung) beendet, stellt diese Entnahme keinen gewerbesteuerpflichtigen Vorgang dar.
Liegt eine Betriebsaufspaltung vor, muss sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen jeweils eine Gewerbesteuererklärung abgeben. Die Befreiung der Betriebskapitalgesellschaft nach § 3 Nr. 30 Buchst. c GewStG erstreckt sich auch auf die Verpachtungstätigkeit der Besitzpersonengesellschaft. In jedem Fall kommt eine weitergehende Ausdehnung der Steuerbefreiung nach den Grundsätzen der Betriebsaufspaltung auf andere Fallkonstellationen nicht in Betracht.
3.2 Organschaft
Eine Organschaft liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft in ein anderes inländisches gewerbliches Unternehmen (Organträger) in der Weise eingegliedert ist, dass dem Organträger die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht und die Organgesellschaft wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist.
Erforderlich ist ferner (in Angleichung an die körperschaftsteuerlichen Regelungen) die finanzielle Eingliederung sowie ein Ergebnisabführungsvertrag. Die Betriebsstätten der Organgesellschaft gelten dann als Betriebsstätten des Organträgers, d. h. es erfolgt nur eine Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung gegenüber dem Organträger, dem der Gewerbeertrag der Organgesellschaft zuzurechnen ist. Zu diesem Zweck muss jedoch auch die Organgesellschaft eine Gewerbesteuererklärung abgeben. Eine gewerbesteuerfreie GmbH kann Organträgerin einer gewerbesteuerlichen Organschaft sein.
Eine eigene gewerbliche Tätigkeit einer Organträgergesellschaft kann auch darin bestehen, dass sie als sog. geschäftsleitende Holding die einheitliche Leitung über mehrere Organgesellschaften ausübt und diese damit zu einer wirtschaftlichen Einheit, die neben einzelnen Unternehmen tritt, zusammenfasst.
Die für eine finanzielle Eingliederung erforderliche Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft steht dem Organträger nicht zu, wenn er lediglich zu 50 % an der Organgesellschaft beteiligt ist und ein Stimmbindungsvertrag hinsichtlich der Stimmrechte aus der einem Mitgesellschafter zustehenden Beteiligung an der Organgesellschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht zur Begründung wirtschaftlichen Eigentums des Organträgers an der Beteiligung des Mitgesellschafters führt.
Der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag für den Organkreis wird wie folgt ermittelt:
- Auf der 1. Stufe wird der Gewerbeertrag getrennt für jede...