Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Der Gewerbebetrieb des Einzelunternehmers beginnt mit Eröffnung der werbenden Tätigkeit, die entsprechende Außenwirkung hat. Bloße Vorbereitungshandlungen sind unbeachtlich. Beginnt der Gewerbebetrieb mit dem Beginn der Abschreibung eines Wirtschaftsguts, ist diese in voller Höhe bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu berücksichtigen. Bei einem gewerblichen Grundstückshändler beginnt die sachliche Steuerpflicht durch auf den ersten Grundstückserwerb ausgerichtete substanzielle Vorbereitungshandlungen. Die Steuerpflicht erlischt, wenn der Betrieb seine werbende Tätigkeit einstellt. Danach sich ergebende Betriebsaufgabe- und Betriebsveräußerungsgewinne sind nicht gewerbesteuerpflichtig. Nach Beendigung einer werbenden Tätigkeit anfallende nachträgliche Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sind gewerbesteuerlich nicht mehr zu berücksichtigen.
Da Besteuerungsgegenstand der "Gewerbebetrieb" ist, kann es in der Praxis durchaus vorkommen, dass der Steuerpflichtige mehrere Gewerbebetriebe unterhält, unabhängig davon, ob sich die Betriebe auf mehrere Gemeinden verteilen oder alle in einer Gemeinde ansässig sind.
Das Vorliegen mehrerer selbstständiger Betriebe ist i. d. R. günstiger, weil der Steuerpflichtige die Freibeträge beim Gewerbeertrag jeweils für jeden Betrieb in Anspruch nehmen kann. Nachteilig kann sein, dass eine Verlustverrechnung zwischen den Betrieben nicht möglich ist.
Mehrere gewerbliche Betätigungen eines Einzelunternehmers führen dennoch zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb, wenn zwischen den (verschiedenartigen) Tätigkeiten eine enge finanzielle, wirtschaftliche oder organisatorische Verflechtung besteht. Dabei kommt der Gleichartigkeit der Betätigungen – bzw. bei ungleichartigen Betätigungen der Möglichkeit einer Ergänzung der verschiedenen Tätigkeiten – und damit dem wirtschaftlichen Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu. Für die Unterscheidung zwischen einem einheitlichen Betrieb und mehreren selbständigen Betrieben kommt der Gleichartigkeit bzw. Ungleichartigkeit wesentliche Bedeutung zu. Dabei ist jedoch nicht von einer strikten Zweiteilung in gleichartige bzw. ungleichartige Betätigungen auszugehen. Vielmehr steigt das notwendige Maß des für eine Zusammenfassung der Betätigungen erforderlichen wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhangs in Abhängigkeit vom zunehmenden Grad der Verschiedenartigkeit der Betätigungen. Maßgebend sind jedoch jeweils die Gesamtumstände des Einzelfalls. So führen z. B. gemeinsame Lagerräume und die Leitung wirtschaftlich ungleicher Tätigkeitsbereiche von denselben Räumlichkeiten aus noch nicht zwangsläufig zur Annahme eines einheitlichen Gewerbebetriebs. Das Betreiben eines Einzelhandelsgeschäfts und das Betreiben einer Photovoltaikanlage, bei der der erzeugte Strom vollständig an den örtlichen Energieversorger abgegeben wird, sind ungleichartige und sich nicht ergänzende Tätigkeiten, die keinen einheitlichen Gewerbebetrieb abbilden. Eine Spielhalle und ein Bowlingcenter sind ebenfalls keine gleichartigen Betriebe. Das FG Berlin-Brandenburg hat bei Konzentration der wesentlichen Verwaltungsaufgaben in einem Betrieb sowie bei Bildung einer vertikalen Konzernstruktur eine wirtschaftliche Verflechtung und damit einen einheitlichen Gewerbebetrieb angenommen. Dagegen kommt der Frage, ob der Steuerpflichtige durch die werbende Tätigkeit seinen Lebensunterhalt verdient, keine Bedeutung zu.
Für einen einheitlichen Betrieb spricht z. B. bei Franchise-Betrieben die Einheitlichkeit der Geschäftsidee und deren technische und organisatorische Durchführung. Bei mehreren gleichartigen Betrieben, die sich in der Hand eines Einzelunternehmers innerhalb einer Gemeinde befinden, wird ein einheitlicher Gewerbebetrieb angenommen. Erstrecken sich die gleichartigen Betriebe dagegen über mehrere Gemeinden, müssen sich, um zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb zu kommen, die wirtschaftlichen Beziehungen der Betriebe über die Grenzen der Gemeinden hinaus erstrecken.