Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Auch bei der Personengesellschaft beginnt die Gewerbesteuerpflicht unabhängig vom Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister erst, wenn der Gewerbebetrieb erstmals in Gang gesetzt wird. Bloße Vorbereitungshandlungen sind nicht ausreichend. Die Gewerbesteuerpflicht endet mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebs, d. h. mit der Aufgabe jeglicher werbenden Tätigkeit. Auf den Zeitpunkt der handelsrechtlichen Auflösung der Gesellschaft kommt es nicht an. Im Fall einer rückwirkenden Einbringung eines freiberuflichen Mitunternehmeranteils in eine GmbH beginnt die Gewerbesteuerpflicht der Personengesellschaft/Mitunternehmerschaft als Einbringungsobjekt erst mit dem Abschluss des notariellen Einbringungsvertrags und nicht bereits rückwirkend auf den steuerlichen Übertragungsstichtag.
Gewerblich geprägte Personengesellschaften, wie die GmbH & Co. KG gelten in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Die Steuerpflicht beginnt mit der werbenden Tätigkeit.
Verkauft eine Schiffsgesellschaft nach Aufgabe der Eigenbetriebsabsicht das noch nicht fertig gebaute Schiff, begründet sie nur dann einen Gewerbebetrieb, wenn Gegenstand des Veräußerungsvertrags ein in wesentlicher Hinsicht anderes als dem (ursprünglichen) Bauvertrag entsprechendes Schiff ist.
Erzeugt eine GmbH & Co KG durch eine Windkraftanlage Strom, so beginnt die sachliche Gewerbesteuerpflicht erst mit Fertigstellung der Anlage und der Einspeisung des Stroms.
Liegt bei einer vermögensverwaltenden Tätigkeit einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG der Gesellschaftszweck in der Vermietung und Verwertung von Grundbesitz, beginnt die gewerbliche Tätigkeit bereits mit der Aufnahme der vermögensverwaltenden Tätigkeit.
Ansonsten ist zu beachten, dass eine Personengesellschaft, die sowohl gewerblich als auch in anderen Einkunftsbereichen tätig wird, aufgrund der Abfärbunginsgesamt gewerblich tätig wird.
Dies gilt auch, wenn sich eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (Obergesellschaft) mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt. Entsprechend erzielt eine Freiberufler-Personengesellschaft insgesamt gewerbliche Einkünfte, wenn sich an ihr eine Freiberufler-Kapitalgesellschaft beteiligt. Nach Auffassung des FG Hamburg unterliegt eine Personengesellschaft, die im Wesentlichen Einkünfte aus selbständiger Arbeit und dazu geringfügige gewerbliche Einkünfte aus einer Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft erzielt, nicht der Gewerbesteuer. Bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ist zudem zu beachten, dass der alleinige Wechsel von der originär gewerblichen zu einer vermögensverwaltenden Tätigkeit nicht als Beendigung des originär gewerblichen Gewerbebetriebs mit anschließender Neugründung eines fiktiven Gewerbebetriebs gesehen werden kann. Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf eines Geschäftsbereichs mit anschließender Fortführung der vermögensverwaltenden Tätigkeit gehören daher zum Gewerbeertrag. Entsprechendes gilt für den Veräußerungsgewinn aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, den eine vermögensverwaltend tätige gewerblich geprägte Personengesellschaft erzielt, wenn die Tätigkeit nach der Beteiligungsveräußerung fortgesetzt wird.
Mit Urteil v. 6.6.2019 hat der BFH die Auffassung vertreten, § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG nicht als ein nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt. Die Finanzverwaltung wendet diese Grundsätze jedoch nicht allgemein an.
Sind Gesellschaftszweck und tatsächliche Betätigung einer Obergesellschaft allein auf die Beteiligung an gewerblich tätigen Ein-Schiffs-KG gerichtet, ist für die Bestimmung der werbenden Tätigkeit der Obergesellschaft an den Beginn der werbenden Tätigkeit der Untergesellschaft anzuknüpfen. Allein der Umstand, dass die Obergesellschaft für den Beteiligungserwerb eingeworbene Gelder bei einer Bank angelegt hat, rechtfertigt noch nicht die Annahme des Beginns des Gewerbebetriebs i. S. d. § 2 Abs. 1 GewStG.