OFD Hannover, Verfügung v. 30.1.2006, G 1421 – 54 – StO 252

Es ist die Frage gestellt worden, ob bei der Ermittlung des gewerbesteuerpflichtigen Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft nach § 7 Satz 2 GewStG die Regelungen des § 8b Abs. 2 KStG, § 3 Nr. 40 Buchst. b und § 3c Abs. 2 EStG i. V. m. § 7 Satz 4 GewStG i. d. F. des EURLUmsG anzuwenden sind, soweit in dem Veräußerungsgewinn stille Reserven enthalten sind, die auf die Beteiligung der Personengesellschaft an einer Kapitalgesellschaft entfallen. Hierzu gilt Folgendes:

Sachverhalt

Die Personengesellschaft B hält eine Beteiligung an der C-GmbH. Die Mitunternehmerin A-GmbH veräußert ihre Beteiligung an der B an einen Dritten. In dem Veräußerungsgewinn der A-GmbH aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils sind auch stille Reserven enthalten, die auf die Beteiligung der B an der C-GmbH entfallen.

Nach § 7 Satz 1 GewStG ist der ertragsteuerlich ermittelte Gewinn Grundlage für die Ermittlung des Gewerbeertrags. § 7 Satz 2 GewStG unterwirft daneben den Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils der Gewerbesteuer, soweit er nicht auf eine natürliche Person als Mitunternehmerin entfällt. Der Veräußerungsgewinn der A ist auf der Ebene der PersG B zu erfassen.

§ 7 Satz 3 GewStG ordnet für Personengesellschaften als Ergänzung zu § 7 Satz 1 und Satz 2 GewStG die Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG, § 3 Nr. 40 Buchst. b und § 3c Abs. 2 EStG in Abhängigkeit von der Rechtspersönlichkeit des Mitunternehmers an. Das heißt, soweit der nach § 7 Satz 2 GewStG erfasste Veräußerungsgewinn auch stille Reserven aus der Beteiligung an der C-GmbH aufdeckt, finden § 3 Nr. 40 Buchst. b, § 3c Abs. 2 EStG und § 8b KStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Personengesellschaft B Anwendung.

 

Normenkette

GewStG § 7

EStG § 3c Abs. 2

KStG § 8b Abs. 2

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