Hinzuzurechnen sind Entgelte für Schulden. Nur solche Entgelte unterliegen der Hinzurechnung, welche ein Unternehmen für das ihm zur Verfügung gestellte Fremdkapital zu entrichten hat. Diese Hinzurechnung setzt
- eine Schuld und
- ein Entgelt im Sinne einer Gegenleistung für die Nutzungsmöglichkeit des Fremdkapitals
voraus.
Negative Einlagezinsen werden nicht erfasst: Die von einem gewerblichen Unternehmen an ein Geld- oder Kreditinstitut entrichteten negativen Einlagezinsen werden jedoch nicht für die Nutzung von Kapital eines Dritten, sondern für die Verwahrung von Eigenkapital entrichtet und erfüllen damit nicht die Voraussetzungen der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 1 GewStG.
Betrachtung jedes Schuldverhältnisses für sich: Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 1 GewStG vorliegen, muss grundsätzlich jedes Schuldverhältnis für sich betrachtet werden. Eine Zusammenfassung mehrerer Schuldverhältnisse ist grundsätzlich nicht möglich.
Nur ausnahmsweise einheitliche Schuld bei wirtschaftlichem Zusammenhang: Mehrere Verbindlichkeiten sind jedoch ausnahmsweise als eine einheitliche Schuld zu werten, wenn
- die einzelnen Schuldverhältnisse wirtschaftlich zusammenhängen und
- es dem Zweck des § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 1 GewStG widerspräche, diesen Zusammenhang unberücksichtigt zu lassen.
Diese Grundsätze finden auch auf die im Cash-Pooling wechselseitig gegebenen Darlehen Anwendung. Entscheidend ist, ob die Darlehen
- gleichartig sind,
- derselben Zweckbestimmung dienen und
- regelmäßig tatsächlich miteinander verrechnet werden.
Weitergereichte Kredite: Besteht der Geschäftszweck eines Unternehmens darin, Darlehen aufzunehmen und an eine Tochtergesellschaft weiterzureichen, handelt es sich auch dann nicht um durchlaufende Kredite, wenn die Kredite ohne Gewinnaufschlag an die Tochtergesellschaft weitergegeben werden.
Bauzeitzinsen: Die erhöhte Bestandsveränderung infolge der Hinzuaktivierung von Bauzeitzinsen ist kein "Entgelt für Schulden" i.S.d. § 8 Nr. 1 GewStG. Beachten Sie: Dies gilt auch für Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens – und zwar unabhängig davon, ob das betroffene Wirtschaftsgut vor dem Bilanzstichtag aus dem BV ausscheidet.
Aufwendungen für einen Zinsswap fallen nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg bei isolierter Betrachtung nicht in den Anwendungsbereich der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG, da keine Vergütung für Fremdkapital vorliegt.