FinMin Schleswig-Holstein, Erlaß v. 2.4.2009, VI 30 - S 2137 - 229

Nach § 4 Abs. 5b EStG i.d.F. des Unternehmenssteuerreformgesetzes sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben. Nach § 52 Abs. 12 Satz 7 EStG gilt diese Neuregelung erstmals für die Gewerbesteuer, die für Erhebungszeiträume festgesetzt wird, die nach dem 31.12.2007 enden. Ungeachtet dieses Abzugsverbotes ist in der Steuerbilanz eine Gewerbesteuerrückstellung zu bilden; die Gewinnauswirkungen sind jedoch außerbilanziell zu neutralisieren. Somit mindert die Gewerbesteuerrückstellung das für die Anwendung des § 7g EStG maßgebliche Betriebsvermögen.

Vorstehende Regelung gilt sinngemäß für die Passivierung von Aufwendungen in der Steuerbilanz, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 EStG fallen (Passivierung in der Steuerbilanz; Neutralisierung durch außerbilanzielle Hinzurechnungen).

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5b

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