Die Gewinnerzielungsabsicht ist weitere Voraussetzung für einen Gewerbebetrieb. Sie grenzt den Einkommenstatbestand von der nicht steuerbaren Liebhaberei ab. Auch hierbei handelt es sich um ein subjektives Tatbestandsmerkmal, auf das im Regelfall nur anhand von objektiv erkennbaren Umständen geschlossen werden kann. Die Gewinnerzielungsabsicht muss nicht das Hauptmotiv für die Tätigkeit sein. Es reicht nach § 15 Abs. 2 Satz 3 EStG aus, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist. Der Steuerpflichtige kann sich also nicht erfolgreich darauf berufen, er verfolge mit seiner Tätigkeit uneigennützige oder sonstige private Zwecke.
Die Gewinnerzielungsabsicht ergibt sich aus dem Gewinnbegriff. Danach ist Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahrs und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs. Die Gewinnerzielungsabsicht ist also auf eine Mehrung des Betriebsvermögens ausgerichtet. Auch ein gewerblicher Grundstückshandel verlangt eine Gewinnerzielungsabsicht.
Ist das Streben eines Steuerpflichtigen nur darauf gerichtet, die Selbstkosten zu decken, handelt er nicht mit Gewinnerzielungsabsicht – ein Gewerbebetrieb liegt nicht vor. Die Absicht, durch die Betätigung Einkommensteuer zu sparen, reicht nicht aus; eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn. Eine sog. Verlustzuweisungsgesellschaft, die ihren Gesellschaftern nur Steuervorteile durch Verlustanteile zum Ausgleich anderer tariflich zu versteuernder positiver Einkünfte vermitteln will, hat daher kein gewerbliches Unternehmen.
Kein Liebhabereibetrieb
Es darf sich nicht um einen sog. Liebhabereibetrieb handeln. Hierunter ist im betrieblichen Bereich eine Betätigung zu verstehen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird, d. h. nicht der Erzielung positiver Einkünfte dient, sondern aus persönlichen, nicht wirtschaftlichen Gründen der Lebensführung bestritten wird. Ein Liebhabereibetrieb liegt vor, wenn der Betrieb nicht nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt wird und nach seiner Wesensart auf Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinn arbeiten kann.
Der BFH geht davon aus, dass eine einkommensteuerlich relevante Betätigung im Rahmen einer betrieblichen Einkunftsart die Absicht voraussetzt, einen "Totalgewinn" zu erzielen. Das bedeutet, dass prinzipiell auf ein positives Gesamtergebnis des Betriebs in der Zeit der Gründung bis zur Veräußerung bzw. Aufgabe, abzustellen ist, nicht auf einzelne Periodenergebnisse. Für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ist allerdings regelmäßig davon auszugehen, dass die Totalgewinnperiode objektbezogen ist und deshalb mehr als eine Generation umfassen muss. Bei einem Landwirtschaftsbetrieb kommt eine generationenübergreifende Totalgewinnprognose unter Einbeziehung des unentgeltlichen Rechtsnachfolgers in Betracht.
Für die zur Annahme einer Liebhaberei erforderliche Feststellung einer objektiv negativen "Totalgewinnprognose" sind aber die in der Vergangenheit erzielten Gewinne in dem Augenblick ohne Bedeutung, in dem objektiv keine Gewinne mehr erwartet werden können und für die Hinnahme der Verluste persönliche Gründe ersichtlich sind. In diesem Fall schlägt der Betrieb in einen Liebhabereibetrieb um. Am Ende einer Berufstätigkeit umfasst der anzustrebende Totalgewinn daher nur die verbleibenden Jahre.
Der Struktur- bzw. Beurteilungswandel zur Liebhaberei stellt keine gewinnrealisierende Betriebsaufgabe dar. Die weiterhin in dem – nun nicht mehr einkommensteuerrelevanten – Betrieb genutzten Wirtschaftsgüter bleiben Betriebsvermögen. Wertänderungen dieses Betriebsvermögens, die während der Zeit der Liebhaberei eintreten, sind einkommensteuerrechtlich allerdings irrelevant.
Wird also eine gewerbliche Tätigkeit vom Finanzamt als Liebhaberei behandelt, werden die Verluste im Einkommensteuerbescheid nicht berücksichtigt: Die Einnahmen sind "nicht steuerbar", die Ausgaben sind nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung. Auch gelegentliche positive Ergebnisse werden dann nicht versteuert. Die Zuordnung eines einkommensteuerrechtlich relevanten Betriebs ab einem bestimmten Zeitpunkt zur Liebhaberei führt nach der Rechtsprechung des BFH nicht zu einer Betriebsaufgabe i. S. d. § 16 Abs. 3 EStG, sodass das Betriebsvermögen zu diesem Zeitpunkt, wenn der Steuerpflichtige nicht ausdrücklich die Betriebsaufgabe erklärt, nicht unter Auflösung der stillen Reserven in das Privatvermögen überführt werden muss. Der Betrieb bleibt weiter existent, das Betriebsvermögen ist weiter steuerverstrickt.
Diese Beurteilung führt zu einer Festschreibung des im Zeitpunkt des Strukturwandels vorhandenen Betriebsvermögens nach § 8 der VO zu § 180 Abs. 2 AO. Nach dieser Regelung ist der "Unterschiedsbetrag" (stille Reserven) für jedes Wirtschaftsgut des Anlagevermögens "unabhängig von der Gewinnermittlungsart" gesondert festzustellen. Die Regelung dient der Schaffu...