Leitsatz

Kann ein Berufsträger, wie ein Rechtsanwalt, seine Tätigkeit im Kernbereich nicht mehr durch eigene Arbeitskraft wahrnehmen, sondern muss sich für nicht untergeordnete Tätigkeiten ständig mehreren Angestellten bedienen, so übt er gewerbliche Tätigkeit aus. Daraus erzielte Einkünfte sind gewerbesteuerpflichtig. Die Differenzierung des Gesetzgebers zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit und die daran geknüpften ungleichen Rechtsfolgen sind verfassungskonform.

 

Sachverhalt

Gestritten wird darüber, ob die Tätigkeit des klagenden Rechtsanwalts als Konkurs-, Vergleichs-, Gesamtvollstreckungs- und Insolvenzverwalters in einer Sozietät mit 11 Mitarbeitern in 4 Büros eine gewerbliche Tätigkeit darstellt und damit deren Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen. In Abstimmung mit dem Kläger bearbeiteten zwei festangestellte und sechs weitere Anwälte als freie Mitarbeiter für ihn Insolvenzfälle. Er bediente sich ständig qualifizierter Hilfe Dritter. In seiner Einkommensteuererklärung erklärte der Anwalt seine Einkünfte aus der Insolvenzverwaltung als Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Der Betriebsprüfer behandelte die Einkünfte aus der Tätigkeit als Insolvenzverwalter als gewerbliche und damit gewerbesteuerpflichtige Einkünfte. Für 1998, 1999 und 2000 wurden die Gewerbesteuermessbeträge festgesetzt. Den, gegen die als gewerbliche Einkünfte erfolgte Umqualifizierung, eingelegten Einspruch wies das Finanzamt mit der Begründung zurück, dass die erbrachten Leistungen nicht auf der persönlichen Arbeitsleistung des Klägers beruhten und es sich deshalb um gewerbliche Einkünfte handle. Der Kläger meint zudem, dass die Umqualifizierung seiner Einkünfte verfassungswidrig sei und seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter typischerweise zum Katalogberuf eines Rechtsanwalts gehöre.

 

Entscheidung

Das FG folgt der Auffassung des Klägers nicht. Dessen Einkünfte aus Insolvenzverwaltertätigkeit unterliegen nach § 2 Abs. 1 GewStG der Gewerbesteuer. Zwar ist die Tätigkeit als Rechtsanwalt grundsätzlich eine freiberufliche Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Diese setzt jedoch eine unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Freiberuflers voraus. Hingegen handelt es sich nach der BFH-Rechtssprechung bei der Insolvenzverwaltertätigkeit des Klägers um eine vermögensverwaltende Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Die Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 2 EStG sind somit erfüllt, womit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG gegeben sind. Bedarf es wegen des Umfangs der Aufgaben der Beschäftigung mehrerer Angestellter oder Subunternehmen, und werden den Personen nicht nur untergeordnete Arbeiten übertragen, kann dies im Einzelfall den Charakter einer gewerblichen Tätigkeit begründen. Der Senat aus verfassungsrechtlicher Sicht keine durchgreifenden Bedenken gegen die Gewerbesteuerpflicht der Tätigkeit des Klägers. Art. 3 Abs. 1 GG ist hierdurch nicht verletzt.

 

Hinweis

Maßgebend ist immer die Art der konkreten Tätigkeit des Freiberuflers. Auf die berufstypische Zugehörigkeit zu einem der Katalogberufe nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG kommt es nicht an. Sofern im Einzelfall auch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in den erlauchten und sehr begehrten Kreis der Insolvenzverwalter aufgenommen werden sollten, was leider sehr selten ist, so sollten sie unbedingt diese Tätigkeit von ihrer berufstypischen Tätigkeit steuerrechtlich trennen.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 13.08.2008, 4 K 3303/06

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