OFD Koblenz, Verfügung v. 5.12.2004, S 2240 A
Hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht bei einer gewerblichen Ferienhausvermietung hat das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgende Auffassung vertreten:
Die Beurteilung, ob eine gewerbliche Ferienhausvermietung mit Gewinnerzielungsabsicht (§ 15 Abs. 2 EStG) ausgeübt wird, richtet sich ausschließlich nach den in H 134b EStH dargelegten Grundsätzen. Das BMF-Schreiben vom 20.11.2003 ist nicht analog anzuwenden. Danach ist die Gewinnerzielungsabsicht das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinnes. Hierunter ist das positive Gesamtergebnis des Betriebs von der Gründung bis zur Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation zu verstehen. Somit ist auch ein evtl. Gewinn aus der Veräußerung der Ferienwohnung bei der Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht zu berücksichtigen.
Zusatz der OFD:
Das o.a. BMF-Schreiben vom 20.11.2003, IV C 3 – S 2253 – 98/03 II (BStBl 2003 I S. 640) ist durch das BMF-Schreiben vom 8.10.2004, IV C 3 – S 2253 – 91/04 (BStBl 2004 I S. 933) ersetzt worden. Bei der Ermittlung des Totalüberschusses (Überschussprognose) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind private Veräußerungsgewinne nicht in die auf eine Vermietungstätigkeit bezogene Prognose einzubeziehen, unabhängig davon, ob und ggf. in welcher Höhe sie nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG der Besteuerung unterliegen (BMF vom 8.10.2004, a.a.O., Rz. 34).
Zur Abgrenzung der Vermietung einer Ferienwohnung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit von der Nutzungsüberlassung innerhalb der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung sind die Grundsätze in H 137 Abs. 2 (Ferienwohnung) EStH 2003 anzuwenden.
Für die Prognoseermittlung eines Totalgewinns bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb ist der Zeitraum zwischen der Betriebseröffnung und der Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation des Betriebs durch den Steuerpflichtigen maßgeblich. Diese sogenannte Totalperiode richtet sich im Einzelfall nach der voraussichtlichen Unternehmensdauer. Ist der Betrieb bereits veräußert oder aufgegeben, steht der Zeitraum fest und das tatsächliche steuerliche Ergebnis ist maßgebend.
In den übrigen Fällen ist danach zu unterscheiden, ob die Dauer des Betriebs unbestimmt oder auf einen bestimmten Zeitraum festgelegt ist. Ist für die Dauer eines Unternehmens kein bestimmter Zeitraum festgelegt, kann für die Errechnung eines Totalgewinns nur darauf abgestellt werden, ob sich nach den Absichten des Steuerpflichtigen in absehbarer Zeit ein Überschuss des Betriebsvermögens ergibt (BFH vom 24.11.1988, BFH/NV 1989 S. 574). Dabei ist das Lebensalter des Steuerpflichtigen regelmäßig ohne Bedeutung.
Von einer typisierenden Totalperiode von generell 30 Jahren kann nicht ausgegangen werden (a.A. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, § 15 Rz. 30 mit Verweis auf das zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ergangene BFH-Urteil vom 6.11.2001, IX R 97/00, BStBl 2002 II S. 726).
Bei der Beurteilung, ob die Erzielung eines Totalgewinns objektiv möglich ist und vom Betriebsinhaber subjektiv angestrebt wird, können die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte bieten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei Betrieben dieser Branche im Einzelfall auch nur kurze Anlaufphasen vorliegen können.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2