Leitsatz
Erwirbt ein Kommanditist Anteile an 4 Grundvermögen verwaltenden KGs in Höhe von jeweils 50 % und veräußert er diese Anteile innerhalb von 5 Jahren wieder, kann – vorbehaltlich des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen – allein dadurch ein → gewerblicher Grundstückshandel begründet worden sein. Ein Gewerbebetrieb liegt beim Grundstückshandel u. a. vor, wenn durch die Tätigkeit nach den Umständen des Einzelfalls die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung überschritten werden. Hierzu ist erforderlich, daß der Veräußerer eine Anzahl bestimmter Objekte zuvor in zumindest bedingter Veräußerungsabsicht erworben hat und mehr als 3 Objekte in engem zeitlichen Zusammenhang hiermit wieder veräußert. Die Zahl der Objekte und der zeitliche Abstand der Veräußerung haben für die Beurteilung als gewerbliche Tätigkeit indizielle Bedeutung. Werden im Rahmen einer Personengesellschaft Grundstücke veräußert, ist zunächst auf Ebene der Gesellschaft zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels erfüllt sind. Im Urteilsfall haben die in der Rechtsform der KG geführten Immobilienfonds selbst keine Grundstücksgeschäfte getätigt. In diesem Fall dürfen die Grundstücksgeschäfte jedoch in die steuerrechtliche Gesamtbeurteilung der eigenen Tätigkeit der einzelnen Gesellschafter einbezogen werden, auch wenn der Gesellschafter die Beteiligung nicht in einem Betriebsvermögen hält.
Der Grundsatz der Einheit der Personengesellschaft tritt gegenüber dem Gedanken der Vielheit der Gesellschafter zurück, wenn anderenfalls eine sachlich zutreffende Besteuerung des Gesellschafters nicht möglich wäre. Dementsprechend kann eine Personengesellschaft infolge einer langfristigen Vermietung eines Grundstücks rein vermögensverwaltend tätig sein und dennoch auf der Ebene des beteiligten Gesellschafters eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen.
Erwirbt der Gesellschafter einen Gesellschaftsanteil an der vermögensverwaltenden Personengesellschaft in Kenntnis des zeitnahen Rückerwerbs und damit in Ausnutzung des Substanzwerts der Grundstücke, greift insoweit die einen gewerblichen Grundstückshandel begründende Vermutung ein, daß der Erwerb in zumindest bedingter Wiederverkaufsabsicht erfolgt ist. Bei der Frage, ob die Drei-Objekt-Grenze überschritten ist, können daher prinzipiell auch die Veräußerung von Anteilen an Grundstücksgesellschaften in die Gesamtwürdigung mit einbezogen werden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 10.12.1998, III R 61/97