3.2.1 Atypisch stille Gesellschaft
Zur Übermittlungspflicht in Fällen atypisch stiller Gesellschaften s. BMF, Schreiben v. 24.11.2017 mit Nichtbeanstandungsregelung für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2018 begonnen haben.[1]
3.2.2 Baumschulbetriebsfläche
Bei der Übermittlung der Inhalte der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 5b EStG durch Datenfernübertragung ist die Berechnung des Pflanzen- und Flächenwerts anhand des Anbauverzeichnisses oder einer Flächenzusammenstellung in einer Fußnote im E-Bilanz-Datensatz darzulegen.[1]
3.2.3 Option zur Körperschaftsbesteuerung
Im Fall der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG (erstmals für Wirtschaftsjahre möglich, die nach dem 31.12.2021 beginnen)[1] hat die optierende Gesellschaft für Wirtschaftsjahre, in denen sie wie eine Kapitalgesellschaft besteuert wird, eine Steuerbilanz nebst entsprechender Gewinn- und Verlustrechnung für eine Körperschaft nach § 5b Abs. 1 Satz 1 und 3 EStG zu übermitteln.[2]
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