Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
Rz. 214
Gem. § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG haben Steuerpflichtige, die den Gewinn nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 oder 5a EStG ermitteln, neben dem Inhalt der Bilanz auch den Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt rechtsform- und größenklassenunabhängig für alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln. Auch die anlässlich einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe, Änderung der Gewinnermittlungsart oder in Umwandlungsfällen aufzustellende Bilanz nebst zugehöriger GuV-Rechnung sind durch Datenfernübertragung zu ermitteln.
Rz. 215
Kritisch ist jedoch anzumerken, dass die Finanzverwaltung den Umfang des zu übermittelnden Datensatzes – ohne Vorliegen einer erweiternden Rechtsgrundlage – sukzessiv auch über den Kerninhalt von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ausgedehnt hat. Dies betrifft insbesondere außerbilanziell zu berücksichtigende Korrekturpositionen, z. B. im Zusammenhang mit der Bildung und Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags, im Berichtsmodul "steuerliche Gewinnermittlung", oder die ab der Kerntaxonomie 6.0 für die nach dem 31.12.2016 beginnenden Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahre verpflichtende elektronische Übermittlung des Anlagenspiegels.
Mit dem BMF-Schreiben vom 6.6.2018 wurde ein neuer – zunächst freiwillig zu übermittelnder – Berichtsteil "steuerlicher Betriebsvermögensvergleich" in der Kerntaxonomie 6.2 verankert; dieser ist ab Kerntaxonomie 6.4 verpflichtend elektronisch zu übermitteln (d. h. erstmals für die nach dem 31.12.2020 beginnenden Wirtschaftsjahre).
Rz. 216
Zu den weiteren (d. h. über die in Rz. 214 genannten Steuerpflichtigen hinausgehend) ebenfalls von der Abgabe einer E-Bilanz nach § 5b EStG betroffenen Wirtschaftssubjekten wird auf "Anhang nach HGB", Rz. 250 verwiesen.