Leitsatz
Eine Gewinnbeteiligung i.S.d. Art. 11 Abs. 2 DBA-Österreich 2000 kann bei der Übernahme von Genussscheinen einer Bank auch darin liegen, dass die vereinbarte Ausschüttung im Fall eines Bilanzverlusts der Bank unterbleiben soll.
Normenkette
Art. 3 Abs. 2, Art. 10 Abs. 3, Art. 11 DBA-Österreich 2000
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine in Österreich ansässige Bank. Sie hielt in den Jahren 2003 und 2004 drei (Namens-)Genussscheine der L-Bank, deren Laufzeit begrenzt war.
Die Genussscheine gewährten der Klägerin einen Anspruch auf eine auf das jeweilige Geschäftsjahr bezogene jährliche Ausschüttung des Nennwerts des Genussscheins. Nach den Genussscheinbedingungen sollte der Anspruch auf die Ausschüttung jedoch ausgeschlossen sein, wenn und soweit durch die Ausschüttung ein Bilanzverlust bei der L-Bank entstanden wäre. Sollte dementsprechend keine oder keine volle Ausschüttung vorgenommen werden können, so gewährten die Genussscheine während ihrer Laufzeit ein Nachzahlungsrecht für die folgenden Geschäftsjahre. Die Ausschüttungs- und Nachzahlungsansprüche hatten Vorrang vor einer Ausschüttung an die Gewährträger der L-Bank sowie der Dotierung von Rücklagen.
Die Rückzahlung der Genussscheine sollte grundsätzlich zum Nennwert erfolgen. Sollte sich jedoch durch die Rückzahlung ein Bilanzverlust der L-Bank ergeben, minderte sich der Rückzahlungsanspruch jedes Genussscheininhabers in demselben Verhältnis, in dem das in der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital einschließlich Genussscheinkapital durch die Tilgung des Bilanzverlusts gemindert würde. Während der Laufzeit der Genussscheine in den Folgejahren sollten in diesem Fall vorrangig vor Ausschüttungen an die Gewährträger der L-Bank und vor Dotierung von Rücklagen zunächst die verminderten Rückzahlungsansprüche wieder auf den Nennbetrag aufgefüllt und dann die ausgefallene Ausschüttung nachgeholt werden, wenn und soweit dadurch kein Bilanzverlust entstehen würde.
Die Genussscheine verbrieften keine Teilnahme-, Mitwirkungs- und Stimmrechte in den Versammlungen der Gewährträger der L-Bank und keinen Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös bei Auflösung der L-Bank. Die Ansprüche aus den Genussscheinen traten gegenüber allen nicht nachrangigen Gläubigern der L-Bank im Rang zurück und sollten daher im Fall der Liquidation oder des Konkurses der L-Bank erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger bedient werden.
Die L-Bank behielt auf die in den Jahren 2003 und 2004 erfolgten Ausschüttungen an die Klägerin KapESt ein und führte diese ab.
Die Klägerin beantragte beim BZSt nach § 50d Abs. 1 EStG i.V.m. DBA-Österreich 2000 die Erstattung der Abzugsbeträge. Dies lehnte das BZSt ab. Die dagegen erhobene Klage blieb ebenso ohne Erfolg (FG Köln, Urteil vom 30.04.2009, 2 K 2375/06, Haufe-Index 2188095, EFG 2009, 1437) …
Entscheidung
… wie die anschließende Revision vor dem BFH: Es blieb bei der KapESt-Pflicht der Genussscheinvergütungen.
Hinweis
Das Urteil betrifft Spezifika des DBA-Österreich und hierbei die Frage danach, ob Deutschland für eine Gewinnbeteiligung aus Genussscheinen ein Quellenbesteuerungsrecht zusteht.
Letzteres hängt davon ab, ob es sich um Zinsen aus Forderungen mit Gewinnbeteiligung i.S.v. Art. 11 Abs. 2 DBA-Österreich handelt. Für diesen Fall ist ein Quellensteuerrecht gegeben. Ist eine derartige Qualifizierung hingegen zu verneinen, steht das Besteuerungsrecht ausschließlich Österreich zu.
Das Ganze steht und fällt mit dem Terminus der "Gewinnbeteiligung". Der BFH hat sich für ein weites Begriffsverständnis ausgesprochen: Eine Gewinnabhängigkeit der geschuldeten Vergütung jedweder Art reicht aus, etwa durch Orientierung am Bilanzgewinn oder -verlust. Dass Bezugsgröße für die Ausschüttung die Dividende der Aktionäre, der Jahresüberschuss oder eine andere Bilanzkennziffer ist, ist nicht vonnöten. Auch wenn die Höhe des Bilanzgewinns (in den Grenzen des § 268 Abs. 1 HGB) durch die Bildung und Auflösung von Rücklagen gestaltbar ist, bewirkt dies nicht, dass eine feste, sondern dass eine variable Vergütung besteht.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 26.08.2010 – I R 53/09