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Gewinnermittlung nach EStG / 3.3 Wechsel von der Einnahmenüberschussrechnung zu anderen Gewinnermittlungsarten

Dr. Bela Berens, Dr. Chantal Naumann
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3.3.1 Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich

3.3.1.1 Gründe für den Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich

 

Rz. 243

Der Wechsel der Gewinnermittlungsart von der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG hin zum Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 5 EStG erfolgt entweder freiwillig durch Ausübung eines Wahlrechts oder zwingend aufgrund von gesetzlichen Regelungen, welche zum Wechsel verpflichten.[1] Der BFH geht davon aus, dass Steuerpflichtige nach einem Wechsel der Gewinnermittlungsart grundsätzlich für 3 Jahre an diese Wahl gebunden sind. Vor Ablauf dieser Frist kann nur bei Vorliegen eines besonderen Grunds wieder zurückgewechselt werden. Bei Nichtbuchführungspflichtigen ist ein Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich als gesetzessystematische Regelform der Gewinnermittlung – unter Berücksichtigung der 3-jährigen Bindungsfrist zur Verhinderung ständiger, wirtschaftlich unbegründeter Wechsel –[2] daher grundsätzlich immer möglich.[3]

 

Rz. 244

Ein freiwilliger Wechsel von der Einnahmenüberschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich kommt insbesondere in folgenden Situationen in Frage:

  • Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften i. S. d. § 18 EStG, die ihren Gewinn bislang durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt haben und freiwillig zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich übergehen;
  • bei Gewerbetreibenden, die nicht aufgrund der §§ 140, 141 AO buchführungspflichtig sind, bislang ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt haben und freiwillig zur Buchführung übergehen;
  • bei Land- und Forstwirten, die nicht die Voraussetzungen des § 13a EStG erfüllen und nicht nach den §§ 140, 141 AO buchführungspflichtig sind, ihren Gewinn bislang durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt haben und freiwillig zur Buchführung übergehen;
  • bei Land- und Forstwirten, die in Ausübung ihres Wahlrechts des § 13a Abs. 2 EStG ihren Gewinn bislang durch Einna...

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