Unternehmereigenschaft von Stromproduzenten: Die Inanspruchnahme des Wahlrechts zur Liebhaberei hat keine Auswirkungen auf die USt. Denn für die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft ist allein auf die nachhaltige Einnahmeerzielung abzustellen.

Kleinunternehmerregelung: Aus Vereinfachungsgründen kann beim Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen und vergleichbarer BHKW die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG in Anspruch genommen werden. Bei vorliegenden Voraussetzungen wird die USt dann nicht erhoben. Im Gegenzug steht dem Kleinunternehmer kein Vorsteuerabzug zu. Eine USt-Anmeldung ist in diesen Fällen nicht abzugeben.

Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 2 UStG erlaubt es dem Anlagenbetreiber hingegen – unabhängig vom Vorliegen einer etwaigen ertragsteuerlichen Liebhaberei – die Vorsteuer aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage/des BHKW zu ziehen. Diese Option zur Regelbesteuerung bindet den Anlagenbetreiber fünf Jahre, bevor er den Verzicht widerrufen kann. In dieser Zeit sind wegen ggf. antragsgemäßer ertragsteuerlicher Liebhaberei zwar keine Gewinnermittlungen, wohl aber USt-Anmeldungen abzugeben.

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