Leitsatz
Gründen erfahrene Immobilienkaufleute zahlreiche Vorratsgesellschaften zum Erwerb von Grundstücken, sind Verluste einzelner Vorratsgesellschaften auch dann steuerlich anzuerkennen, wenn diese keine Immobilien erwerben. Die hierfür erforderliche Gewinnerzielungsabsicht liegt bereits dann vor, wenn bei der Gesellschaftsgründung eine realistische Chance besteht, einen positiven Totalgewinn bei einem Grundstückserwerb zu erzielen.
Sachverhalt
Die Kläger waren als Kommanditisten an einer GmbH & Co KG beteiligt, die den Erwerb und die Verwaltung von Immobilien zum Gegenstand hatte und als Vorratsgesellschaft gegründet wurde. Die Kläger waren erfahrene Immobilienkaufleute und verfügten über eine Vielzahl solcher Vorratsgesellschaften. Die GmbH & Co KG entfaltete allerdings keine wirtschaftliche Tätigkeit, da ihr - im Gegensatz zu diversen Schwestergesellschaften - kein Projekt zugewiesen wurde. Aufgrund angefallener Beratungs- und Jahresabschlusskosten erzielte sie über mehrere Jahre Verluste. Als die Gesellschafter davon ausgingen, dass die GmbH & Co KG auch in Zukunft keinen Gewinn erzielen wird, liquidierten sie die Projektgesellschaft. Die Finanzverwaltung erkannte die laufenden Verluste der Vorratsgesellschaft nicht an, da nach ihrer Auffassung keine Gewinnerzielungsabsicht vorlag. Eine Gewinnerzielungsabsicht hätte erst ab dem Zeitpunkt der konkreten Zuweisung eines Projektes bestehen können. Gegen die unterlassene Verlustanerkennung richtet sich die Klage.
Entscheidung
Das Gericht gab der Klage statt. Zwar können auch bei gewerblich geprägten Personengesellschaften Verluste nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist aber nur dann zu verneinen, wenn aufgrund der Umstände bei Beginn der unternehmerischen Tätigkeit von einer negativen Totalgewinnprognose auszugehen ist. Aufgrund der umfangreichen Erfahrungen der Kläger als Immobilienhändler und diverser wirtschaftlich erfolgreicher Schwestergesellschaften, bestand vorliegend aber eine realistische Chance Gewinne zu erzielen. Das Gericht hätte zudem auch bei einer negativen Totalgewinnprognose die Verluste steuerlich anerkannt, da ein Zusammenhang der Tätigkeit der Projektgesellschaft mit der privaten Lebensführung der Gesellschafter nicht ersichtlich war und die Kläger durch die Verluste tatsächlich wirtschaftlich belastet wurden.
Hinweis
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; gegen das Urteil ist ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig (BFH IV R 34/11). Sollten in ähnlichen Fällen Verluste von Vorratsgesellschaften nicht steuermindernd anerkannt werden, ist den betroffenen Steuerpflichtigen zu empfehlen, die entsprechenden Bescheide durch Einspruch offenzuhalten und in Hinblick auf die Revisionsentscheidung Ruhen des Verfahrens zu beantragen.
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.06.2011, 6 K 6203/08