Leitsatz

Eine nebenberuflich ausgeübte künstlerische Tätigkeit als Holzbildhauer wird ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben, wenn der Künstler zwar über eine einschlägige Ausbildung und ein entsprechend eingerichtetes Atelier verfügt, aber das bisherige Gesamtergebnis aus der Tätigkeit trotz in einzelnen Jahren erzielter Gewinne deutlich negativ ist und aufgrund des völligen Fehlens einer Vermarktung der erstellten Skulpturen von einer negativen Totalgewinnprognose ausgegangen werden muss.

 

Sachverhalt

Der Kläger hat nach Ablegung der Meisterprüfung als Holzbildhauer verschiedene Tätigkeiten als Restaurator ausgeübt und wurde 1973 zum Leiter des Skulpturenateliers eines Museums berufen. Daneben war der Kläger stets künstlerisch tätig. Aus dieser künstlerischen Betätigung hat er in den Jahren 1978 bis 1980 zusammengenommen einen Verlust von saldiert 12.342 DM erzielt. Daten für die Jahre 1981 - 1985 sind nicht verfügbar. In den Jahren 1987 bis 1990 wurden Gewinne von zusammengefasst 35.419 DM erklärt, die Jahre 1986, 1991 bis 1997 schlossen jeweils mit Verlusten ab, die sich auf zusammengenommen 83.186 DM addieren. Bis 1997 ergibt sich somit ein negativer Gesamterfolg von 60.109 DM. Nachdem seit 1991 keine Einnahmen aus Verkäufen erzielt wurden, ließ das Finanzamt mit Änderungsbescheiden vom jeweils 23. Februar 1999 die geltend gemachten Verluste vorläufig außer Ansatz. Mangels Begründung des hiergegen eingelegten Einspruchs wurde dieser zurückgewiesen. Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage trägt der Kläger vor, hinsichtlich eines in Betracht zu ziehenden Gesamtergebnisses seiner Tätigkeit als Bildhauer müssten auch die nicht verkauften Kunstwerke seines Schaffens berücksichtigt werden, die nach eigenen Angaben einen Gesamtwert von 241.680 DM hätten. Der Kläger begehrt die Anerkennung der Verluste in den Jahren 1994 - 1997, zumal es dem Kläger gelungen ist, eine seiner Skulpturen zu veräußern.

 

Entscheidung

Die Klage ist nicht begründet. Das Finanzamt hat zu Recht vorläufig keine negativen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit im Sinne des § 18 EStG berücksichtigt, da in den Streitjahren eine insoweit erforderliche Gewinnerzielungsabsicht nicht feststellbar ist. Positive Feststellungen zur Gewinnerzielungsabsicht würden sich erübrigen, wenn der Kläger ohnehin auf einen Totalgewinn verweisen könnte oder sich ein solcher positiv prognostizieren ließe. Beides ist jedoch nicht der Fall. Unter Totalgewinn ist das Gesamtergebnis der Betätigung von der Gründung bis zur Veräußerung zu verstehen und nicht, wie es der Kläger getan hat, nur ein Zeitraum von 1991 bis 1996. Im Detail setzt sich dann der für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht maßgebliche erzielbare Totalgewinn aus den in der Vergangenheit erzielten und künftig zu erwartenden laufenden Gewinnen/Verlusten und dem sich bei Betriebsbeendigung voraussichtlich ergebenden Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn/-verlust zusammen. Kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Betrieb veräußert wird, so ist der Schätzung des Totalgewinns ein (fiktiver) Aufgabegewinn/-verlust gemäß § 16 Abs. 3 EStG zugrunde zu legen. Nach diesen Grundsätzen ist ein Totalgewinn weder aktuell vorhanden noch prognostizierbar, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Geschäftsgebarens und unter Heranziehung des bislang erkennbaren Geschäftsverlaufs berechnen lässt. Die in den Jahren 1987 bis 1990 erzielten Gewinne beruhen entscheidend auf dem Erlös durch Auftragsarbeiten für eine Schule und ein Museum. Der tatsächliche Verkauf einer einzigen Skulptur stellt sich demgegenüber als singuläres Ereignis dar. Ausgehend von diesen Erkenntnissen aus der Vergangenheit fällt damit eine Totalgewinnprognose negativ aus. Das Erzielen umfangreicherer Erlöse kann deshalb lediglich als eine theoretische, nur unter außergewöhnlich glücklichen Umständen eintretende Möglichkeit angesehen werden, nicht jedoch als gewöhnlicher zu erwartender Verlauf der Dinge. Damit kann auch den bereits geschaffenen Skulpturen - steuerrechtlich - nicht der Wert zugeschrieben werden, wie es der Kläger getan hat. Ein fiktiver Aufgabegewinn berücksichtigt die Skulpturen mit ihrem gemeinen Wert. Als gemeiner Wert ist dabei der Einzelveräußerungspreis der Ware als Marktwert zu betrachten (vgl. BFH, Urteil v. 23.5.1985, X R 17/85, BStBl 1989 II S. 879). Ist aber kein Markt für die Ware vorhanden, können die geschaffenen Skulpturen nicht derart zu Buche schlagen, dass es zu einer insgesamt positiven Totalgewinnprognose kommt.

 

Hinweis

So unterschiedlich die vom BFH herausgearbeiteten Merkmale in ihrer Gesamtheit nach sind und so differenziert sich die jeweils zu Grunde liegenden Sachverhalte ausnehmen, ist doch sämtlichen entschiedenen Fällen gemeinsam, dass das bei Künstlern festzustellende Gewinnerzielungsmerk-mal vor allem dadurch Gestalt angenommen hat, dass der Künstler nach Absatzmöglichkeiten gesucht hat und seine Werke am Markt in Form von eigenen Ausstellungen, Beteiligungen an Gemeinschaftsausstellungen, offenem At...

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