Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
1.1 Veräußerungsgewinn
Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Er entsteht mit Übergang der zivilrechtlichen Inhaberschaft oder zumindest des sogenannten wirtschaftlichen Eigentums – bei Anteilsveräußerung an den Anteilen auf den Erwerber – und ist damit bereits in diesem Veranlagungszeitraum zu versteuern. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns bestimmen sich alle relevanten wertbestimmenden Faktoren grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Veräußerung; auf den Zufluss des Entgelts kommt es nicht an.
Eine einkommensteuerpflichtige Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist anzunehmen, wenn die zivilrechtliche Inhaberschaft oder zumindest das sogenannte wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen auf den Erwerber übergeht. Zu diesem Zeitpunkt entsteht der Veräußerungsgewinn; auch hier kommt es auf den Zufluss des Entgelts nicht an. Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Käufer aufgrund eines (bürgerlich-rechtlichen) Rechtsgeschäfts eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte sowie das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind.
1.2 Veräußerung beweglicher Sachen
Zivilrechtliche Rechtsgrundlage ist im Allgemeinen ein Kaufvertrag. Wirtschaftliche Vertragserfüllung tritt grundsätzlich mit der Übergabe der verkauften beweglichen Sache ein; in diesem Zeitpunkt gehen die Nutzungen und Lasten auf den Käufer über. Gewinne aus entgeltlichen Veräußerungsgeschäften werden nicht bei Abschluss des schuldrechtlichen Kausalgeschäfts (des Kaufvertrags) realisiert, sondern wenn der Veräußerer die vereinbarte Leistung erbracht hat.
Bei der Veräußerung von Waren und Erzeugnissen führt eine Aussonderung der verkauften Ware im Lager des Verkäufers noch nicht zu einer Gewinnrealisierung. Maßgebend ist die Aushändigung an den Abnehmer; evtl. Eigentumsvorbehalte sind ohne Belang.
Die Forderungen aus Versendungsverkäufen sind zu erfassen, sobald der Verkäufer die Ware dem Spediteur, Frachtführer usw. übergeben hat. Die Ware ist beim Verkäufer gewinnerhöhend auszubuchen. Beim Abnehmer wird sie erst aktiviert, wenn er die Verfügungsmacht erlangt hat. Eine vom Käufer vor Übergabe der Ware an den Transporteur geleistete Anzahlung ist vom Verkäufer erfolgsneutral als Verbindlichkeit für erhaltene Anzahlungen zu buchen.
Bei Waren, die auf dem Seeweg versendet werden (schwimmende Ware) ist regelmäßig der Gefahrenübergang von dem Übergang des Konnossements abhängig. Das Recht an der Ware folgt dem Recht am Papier.
Auf einen Werklieferungsvertrag, also einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, sind die Vorschriften über den Kauf entsprechend anzuwenden. Die Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums an einer technischen Anlage, wie z. B. (von Teilen) eines Windparks, setzt den Übergang der Gefahr des zufälligen Untergangs voraus, wenn die Anlage vom Erwerber erst nach erfolgreichem Abschluss eines Probebetriebs abgenommen werden soll.
Sukzessivlieferungsverträge, wie z. B. Bierbezugsverträge, führen nicht zu einer Zusammenfassung der Einzellieferungen. Die Brauerei realisiert ihre Kaufpreisansprüche gegenüber dem vertraglich an sie gebundenen Gastwirt mit den Lieferungen der jeweils bestellten Biermengen.
Mineralausbeuteverträge sind zunächst schwebende Verträge. Zur gewinnrealisierenden Lieferung kommt es erst mit der Gewinnung der Mineralien durch den Abbauberechtigten.
Bei einem Optionsvertrag ist der mit der Optionsprämie verbundene Ertrag (Gewinn) nicht realisiert, solange die entgoltene Leistung selbst noch nicht erbracht ist.
1.3 Veräußerung unbeweglicher Sachen
Bei dem Verkauf von Grundstücken und Gebäuden ist der Gewi...