Insbesondere die Abgrenzung zwischen einer Mehrfachbeschäftigung und einer Entsendung sowie die Abgrenzung einer Mehrfachbeschäftigung und der Telearbeit kann schwierig sein.
2.1 Abgrenzung Mehrfachbeschäftigung/ Entsendung
Die Kontinuität ist das wichtigste Abgrenzungskriterium zwischen einer Entsendung und einer Mehrfachbeschäftigung (gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Ländern). Es muss die Frage gestellt werden, ob die Beschäftigung dauerhaft, kurzfristig oder vorübergehender Art ist. Im Regelfall liegt eine Entsendung vor, wenn die Tätigkeit nur vorübergehend ausgeübt wird. Werden bereits im Arbeitsvertrag zwei Tätigkeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten vereinbart oder arbeitet eine Person dauerhaft in zwei Mitgliedstaaten, dann ist davon auszugehen, dass es sich um eine Mehrfachbeschäftigung handelt.
2.2 Abgrenzung Mehrfachbeschäftigung/ Telearbeit
Die durch das multilaterale Rahmenübereinkommen über die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 definierte "grenzüberschreitende Telearbeit" wurde auf die Tätigkeit der Grenzgänger zugeschnitten, die einen Teil Ihrer Tätigkeit von ihrem Wohnstaat aus ausüben. Erbringen Beschäftigte mindestens 25 % aber maximal 49,99 % ihrer Gesamtarbeitszeit in Form von grenzüberschreitender Telearbeit im Wohnstaat, hat dies keine Auswirkungen auf das geltende Sozialversicherungsrecht. Wird dieser Rahmen nicht erfüllt, , handelt es sich um eine Mehrfachbeschäftigung (gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Ländern). Das gleiche gilt auch, wenn im Wohnstaat eine andere Tätigkeit als grenzüberschreitende Tätigkeit ausgeübt wird oder in weiteren Staaten außerhalb des Wohnstaates bzw. des Staates, in dem der Arbeitgeber ansässig ist (bspw. in einer Niederlassung in einem anderen Staat) Tätigkeiten ausgeübt werden. Die Regelungen zur Telearbeit gelten nur, sofern die betroffenen Staaten das Übereinkommen unterzeichnet haben. Das Rahmenübereinkommen gilt nicht für Beamte sowie selbstständig tätige Personen.