Bei der Bewertung einer gewöhnlich in mehreren Staaten erwerbstätigen Person muss zwischen Sachverhalten nach dem Austrittsabkommen und nach dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit unterschieden werden.
7.1 Vom Austrittsabkommen erfasste Sachverhalte
Vom Austrittsabkommen sind Sachverhalte erfasst, die ohne Unterbrechung über den 31.12.2020 hinaus gehen. Dies ist der Fall, wenn
- eine Person bereits vor dem 1.1.2021 eine Erwerbstätigkeit im Vereinigten Königreich und in Deutschland ausübt und diese weiter ausgeübt wird,
- ein britischer Staatsangehöriger bereits vor dem 1.1.2021 sowohl in Deutschland wohnt, als auch arbeitet und zu einem späteren Zeitpunkt im Vereinigten Königreich eine weitere Erwerbstätigkeit aufnimmt,
- ein Unionsbürger bereits vor dem 1.1.2021 sowohl im Vereinigten Königreich wohnt, als auch arbeitet und zu einem späteren Zeitpunkt in Deutschland bzw. einem anderen Mitgliedstaats eine weitere Erwerbstätigkeit aufnimmt.
Ist eine Person bereits vor dem 1.1.2021 im Vereinigten Königreich und in Deutschland gewöhnlich erwerbstätig, unterliegt sie nach dem 31.12.2020 weiterhin den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit. Voraussetzung dafür ist, dass keine Änderungen in den der Beurteilung zugrundeliegenden Verhältnissen eintritt.
In diesen Fällen bleibt die Entsendebescheinigung bis zu ihrem Ablauf gültig. Sie kann verlängert werden.
7.1.1 Unterbrechung
Eine Unterbrechung der gewöhnlichen Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn
- die gewöhnlich in mehreren Staaten erwerbstätige Person für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum die Beschäftigung im Vereinigten Königreich beendet,
- die Voraussetzungen für eine gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten nicht mehr vorliegen,
- die Person zwar weiterhin in mehreren Staaten gewöhnlich erwerbstätig ist, aber nicht mehr im Vereinigten Königreich.
Liegt eine Unterbrechung vor, muss die gewöhnlich erwerbstätige Person die Stelle, die die Entsendebescheinigung ausgestellt hat, über die Unterbrechung informieren. Diese prüft und beendet die Entsendebescheinigung mit dem Beginn der Unterbrechung.
7.1.2 Wiederaufnahme der Tätigkeit
Bei der Wiederaufnahme der Tätigkeit nach dem 31.12.2020 nach einer Unterbrechung handelt es sich in der Regel um einen Neu-Sachverhalt. Dieser muss nach dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit beurteilt werden.
7.2 Vom Abkommen über Handel und Zusammenarbeit erfasste Sachverhalte
Sachverhalte nach dem 31.12.2020
Vom Abkommen über Handel und Zusammenarbeit werden Sachverhalte erfasst, in denen eine Person gewöhnlich in mehreren Staaten erwerbstätig ist und diese Beschäftigung zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem 31.12.2020 beginnt.
Die Regelungen nach dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit sind mit den Regelungen nach den Verordnungen (EG) über Soziale Sicherheit inhaltsgleich.
Persönlicher Geltungsbereich
Die Regelungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit gelten unabhängig von der Staatsangehörigkeit für Personen, für die das Sozialversicherungsrecht mindestens eines Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs gilt oder gegolten hat. Es gilt auch für deren Familienangehörige und Hinterbliebene. Voraussetzung ist, dass diese Personen rechtmäßig in einem Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich wohnen.
Sachlicher Geltungsbereich
Das Abkommen umfasst die Kranken-, Renten-, Unfallversicherung sowie den Bereich der Arbeitsförderung.