(1) 1Die Verwaltung der Gewerbesteuer steht grundsätzlich den Landesfinanzbehörden zu. 2Sie kann ganz oder zum Teil durch das Land auf die Gemeinden übertragen werden Artikel 108 Abs. 4 GG). 3Vgl. das BVerwG-Urteil vom 29.9.1982 (BStBl 1984 II S. 236). 4Ist die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden übertragen, gilt folgendes: 5Für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung und ggf. die Zerlegung der Steuermeßbeträge sind die Finanzämter zuständig. 6Vgl. §§ 22 und 184 bis 190 AO. 7Die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer einschließlich Stundung, Niederschlagung und Erlaß obliegen den hebeberechtigten Gemeinden. 8Vgl. den BVerfG-Beschluß vom 8.11.1983 (BStBl 1984 II S. 249). 9Zur Frage, welche Gemeinde hebeberechtigt ist, vgl. §§ 1, 4, 16 und 35a Abs. 3 GewStG.
(2) 1Ist die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht auf die Gemeinden übertragen worden, sind die Finanzämter auch für diese Aufgaben zuständig. 2In diesem Fall haben die Finanzämter auch über Stundung, Niederschlagung und Erlaß der Gewerbesteuer zu entscheiden. 3Vgl. Abschnitt 7 Abs. 2.
(3) 1Die Gemeinden sind gemäß § 21 FVG berechtigt, hinsichtlich der Gewerbesteuer durch einen Gemeindebediensteten an einer Außenprüfung bei einem Steuerpflichtigen teilzunehmen, wenn dieser in der Gemeinde eine Betriebsstätte unterhält und die Außenprüfung im Gemeindebezirk erfolgt. 2Das gemeindliche Teilnahmerecht nach § 21 Abs. 3 FVG stellt ausschließlich eine interne Befugnis im Verhältnis der Gemeinden zur Finanzverwaltung dar. 3§ 21 Abs. 3 FVG berechtigt die Gemeinden nicht selbst zum Erlaß einer Teilnahmeanordnung gegenüber dem Steuerpflichtigen. 4Das Teilnahmerecht ist im Rahmen der Prüfungsanordnung des Finanzamtes entsprechend § 197 AO durch Mitteilung von Namen und Zeit gegenüber dem Steuerpflichtigen zu verwirklichen. 5Vgl. das BVerwG-Urteil vom 27.1.1995 (BStBl II S. 522). 6Die Finanzverwaltung hat der Gemeinde die Teilnahme zu ermöglichen und muß ihr die damit verbundene Informationsbefugnis sichern. 7Das Teilnahmerecht beschränkt sich auf die Anwesenheit eines Gemeindebediensteten, der - abgesehen von einem ihm zustehenden Betretungsrecht und möglichen freiwilligen Mitwirkungsakten des Steuerpflichtigen - hinsichtlich gewerbesteuerlicher Sachverhalte lediglich Informations- und Auskunftsrechte gegenüber dem Prüfer der Finanzverwaltung besitzt. 8Der Gemeindebedienstete darf nicht selbst als Prüfer auftreten und keine Prüfungshandlungen und Ermittlungen der in § 200 AO genannten Art vornehmen. 9Einwendungen gegen die Person des Gemeindebediensteten oder gegen dessen Teilnahme an sich hat der Steuerpflichtige gegenüber dem für die Außenprüfung verantwortlichen Finanzamt auf dem hierfür vorgesehenen Rechtsweg vorzubringen.