(1) 1Der Steuermeßbetrag ist auf alle Gemeinden zu zerlegen, in denen im Erhebungszeitraum Betriebsstätten unterhalten worden sind. 2Sowohl für die Frage, ob ein Gewerbesteuermeßbetrag gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG zu zerlegen ist, als auch für den Zerlegungsmaßstab gemäß § 29 GewStG kommt es auf die Verhältnisse im Erhebungszeitraum an. 3Dies gilt auch dann, wenn das Wirtschaftsjahr vom Erhebungszeitraum abweicht. 4Vgl. das BFH-Urteil vom 17.2.1993 (BStBl II S. 679). 5Im Fall der Verpachtung oder Stillegung eines Teilbetriebs unterhält der Unternehmer im allgemeinen keine Betriebsstätte in der Gemeinde, in der sich die Anlagen befinden. 6Vgl. BFH-Beschluß vom 30.8.1960 (BStBl III S. 468). 7Die Belegenheitsgemeinde hat deshalb keinen Anspruch auf einen Zerlegungsanteil. 8Vorübergehend ruhende Betriebsstätten, auch mehrfach in einem Erhebungszeitraum ruhende Betriebsstätten (z.B. bei Saisonbetrieben), sind in die Zerlegung einzubeziehen. 9Auslieferungslager, in denen der Unternehmer keine Arbeitnehmer beschäftigt, begründen in der Regel keinen Anspruch der Gemeinde auf einen Zerlegungsanteil. 10Vgl. den BFH-Beschluß vom 12.7.1960 (BStBl III S. 386). 11Für Zwecke der Zerlegung gelten Bauausführungen oder Montagen nur dann als Betriebsstätte, wenn die Voraussetzungen des § 12 Nr. 8 AO Abschnitt 22 Abs. 3) in den Grenzen der einzelnen Gemeinde erfüllt sind. 12Dies gilt nicht, wenn dadurch auf keine Gemeinde ein Zerlegungsanteil oder der Steuermeßbetrag entfallen würde. 13Bei Reisegewerbebetrieben ist der Steuermeßbetrag nur dann zu zerlegen, wenn der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit im Laufe eines Erhebungszeitraumes von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt wird, § 35 a Abs. 4 GewStG.
(2) 1Für die Zerlegung gelten die Vorschriften der §§ 185 bis 189 AO. 2Danach sind Zerlegungsbescheide für die Gewerbesteuer gemäß §§ 173 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 185, 184 Abs. 1 Satz 3 AO änderbar. 3Dabei ist auf den einzelnen Zerlegungsanteil abzustellen und von der Unterscheidung zwischen einer Änderung zuungunsten bzw. zugunsten des Steuerpflichtigen abzusehen. 4Vgl. das BFH-Urteil vom 24.3.1992 (BStBl II S.869). 5Ein aufgrund einer Außenprüfung ergangener Zerlegungsbescheid unterliegt der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 4 AO. 6Zerlegungsbescheide sind Folgebescheide des Gewerbesteuermeßbescheides und zugleich Grundlagenbescheid des Gewerbesteuerbescheides. 7Vgl. das BFH-Urteil vom 13.5.1993 (BStBl. II S. 828). 8§ 189 AO trifft allein für den Fall der Nichtberücksichtigung von Gemeinden bei der Zerlegung eine abschließende Regelung. 9Vgl. das BFH-Urteil vom 24.3.1992 (BStBl II S.869). 10Die in § 189 Satz 3 AO bezeichnete Frist gilt auch für den Fall der erstmaligen Zerlegung. 11Vgl. den BFH-Beschluß vom 7.3.1957 (BStBl III S. 178). 12Maßgebend für den Beginn der Frist ist der Zeitpunkt, an dem der letzte endgültige Gewerbesteuermeßbescheid unanfechtbar geworden ist. 13Vgl. den BFH-Beschluß vom 13.1.1959 (BStBl III S. 106). 14Eine Änderung des ursprünglichen Gewerbesteuermeßbescheids, z.B. nach § 172 Abs. 1 Nr. 2, § 173, § 175 AO oder § 35b GewStG, setzt demnach für die Gemeinde eine neue Frist im Sinne des § 189 Satz 3 AO in Lauf. 15Ein fristgerecht gestellter Antrag auf Nachholung der Zerlegung gemäß § 189 Satz 3 letzter Halbsatz AO wirkt nur für den Steuerberechtigten, der den Antrag gestellt hat.
(3) 1Ist der Gewerbesteuermeßbescheid nach Vornahme der Zerlegung geändert worden, ist der Zerlegungsbescheid ebenfalls zu ändern (§ 185, § 184 Abs. 1 Satz 3, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO). 2Die Zerlegung wird ferner nach § 189 AO geändert oder nachgeholt, wenn der Anspruch einer Gemeinde auf einen Anteil am Steuermeßbetrag nicht berücksichtigt und auch nicht zurückgewiesen worden ist. 3Im Falle der aus diesem Grunde erfolgenden Änderung des Zerlegungsbescheids dürfen jedoch, wenn der bisherige Zerlegungsbescheid gegenüber den am Zerlegungsverfahren beteiligten Gemeinden unanfechtbar geworden ist, nur solche Änderungen vorgenommen werden, die sich aus der nachträglichen Berücksichtigung der bisher übergangenen Gemeinde ergeben.
(4) Betriebsstätten, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes belegen sind, werden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht berücksichtigt und scheiden deshalb auch für die Zerlegung des Steuermeßbetrags aus.