H 1.2 (1)

Grundsatz der Verwaltungszuständigkeit

Die Verwaltung der Gewerbesteuer steht grundsätzlich den Landesfinanzbehörden zu (>Artikel 108 Abs. 2 Satz 1 GG). Sie kann von einem Land ganz oder zum Teil auf die Gemeinden übertragen werden (>Artikel 108 Abs. 4 Satz 2 GG).

Übertragung der Verwaltung

H 1.2 (2)

Umfang der Zuständigkeit

Zur Zuständigkeit bei Stundung, Erlass und Niederschlagung der Gewerbesteuer (>R 1.6 Abs. 2).

H 1.2 (3)

Auskunfts- und Teilnahmerechte der Gemeinden

  • Ist die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden übertragen, hat die hebeberechtigte Gemeinde nach § 21 Abs. 3 S. 1 FVG das Recht, sich über die für die Gewerbesteuer erheblichen Vorgänge bei dem örtlich zuständigen Finanzamt zu unterrichten. Dieses Recht erstreckt sich auf Akteneinsicht sowie auf mündliche und schriftliche Auskunft.
  • Das Recht der gemeindlichen Teilnahme an Außenprüfungen der Finanzbehörden (>§ 21 Abs. 3 S. 2 FVG), stellt ausschließlich eine interne Befugnis im Verhältnis der Gemeinden zur Finanzverwaltung dar. Das Teilnahmerecht ist im Rahmen der Prüfungsanordnung des Finanzamtes entsprechend § 197 AO durch Mitteilung von Namen und Zeit gegenüber dem Steuerpflichtigen zu verwirklichen. Die Finanzverwaltung hat der Gemeinde die Teilnahme zu ermöglichen und muss ihr die damit verbundene Informationsbefugnis sichern. Das Teilnahmerecht beschränkt sich auf die Anwesenheit eines Gemeindebediensteten, der – abgesehen von einem ihm zustehenden Betretungsrecht und möglichen freiwilligen Mitwirkungsakten des Steuerpflichtigen – hinsichtlich gewerbesteuerlicher Sachverhalte lediglich Informations- und Auskunftsrechte gegenüber dem Prüfer der Finanzverwaltung besitzt. Der Gemeindebedienstete darf nicht selbst als Prüfer auftreten und keine Prüfungshandlungen und Ermittlungen der in § 200 AO genannten Art vornehmen. Einwendungen gegen die Person des Gemeindebediensteten oder gegen dessen Teilnahme an sich hat der Steuerpflichtige gegenüber dem für die Außenprüfung verantwortlichen Finanzamt auf dem hierfür vorgesehenen Rechtsweg vorzubringen (>BVerwG vom 27.1.1995 – BStBl II S. 522).

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