Leitsatz

§ 13a Abs. 4 ErbStG gewährt einen Freibetrag und einen Bewertungsabschlag nur für inländisches Betriebsvermögen. Darin ist nach Auffassung des FG zwar eine Beeinträchtigung der Kapitalverkehrsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit zu sehen; diese sei aber gerechtfertigt.

 

Sachverhalt

Strittig ist, ob und wie in Frankreich belegene Betriebsgrundstücke der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen. Das Finanzamt hat Erbschaftsteuer ohne Berücksichtigung der Vergünstigungen des § 13a ErbStG festgesetzt und hierauf die in Frankreich gezahlte Erbschaftssteuer nach § 21 ErbStG teilweise angerechnet. Der Erbe ist der Auffassung, dass für das in Frankreich belegene land- und forstwirtschaftliche Vermögen ebenfalls der Betriebsvermögensfreibetrag und der Bewertungsabschlag nach § 13a ErbStG zu gewähren sei. Andernfalls liege ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit bzw. das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot vor.

 

Entscheidung

Das FG hält an seiner bereits im 1. Rechtsgang gefundenen Auffassung fest, wonach die Beschränkung des Betriebsvermögensfreibetrages nach § 13a ErbStG auf inländisches Betriebsvermögen weder gegen die Niederlassungsfreiheit noch gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Zwar ist entsprechend dem Beschluss des BFH vom 10.3.2005, II B 120/04, BStBl 2005 II S. 370, eine Beschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit durch die unterschiedlich hohe Erbschaftsteuer in den beiden Ländern grundsätzlich gegeben. Auch ist durch die Höhe der potenziellen Erbschaftsteuer die Niederlassungsfreiheit eingeschränkt; doch diese Beeinträchtigungen sind gerechtfertigt. Dadurch, dass § 13a ErbStG eine steuerliche Vergünstigung darstellt, liegt nur eine sog. indirekte Diskriminierung vor. Eine solche ist nur gemeinschaftswidrig, wenn vergleichbare Sachverhalte rechtlich unterschiedlich behandelt werden, ohne dass ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Durch § 13a ErbStG soll ein Ausgleich für auf einem Betrieb lastende Gemeinwohlverpflichtungen geschaffen werden. Deshalb ist systemimmanent eine unterschiedliche Behandlung von inländischem und ausländischem Betriebsvermögen gerechtfertigt. Denn ein ausländischer Betrieb muss nicht in gleichem Umfang einer Sozialgebundenheit und rechtlichen Bindung unterliegen. Überdies kann es nicht Sache des Gesetzgebers sein, durch eine Steuerbegünstigung Sonderlasten abzumildern oder auszugleichen, die ein anderes Mitgliedsland Vermögensinhabern im Interesse des Gemeinwohls auferlegt hat. Deshalb hat das FG von einem Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EGV an den EuGH abgesehen.

 

Hinweis

Das Verfahren ist im 2. Rechtsgang, nachdem der BFH mit Urteil vom 5. 5. 2004, II R 33/02, BFH/NV 2004 S. 1279, dieses an das FG zurückverwiesen hatte. Die bisher offene Frage, ob die Grundstücke überhaupt Betriebsvermögen darstellten, hat das FG bejaht. Somit wird der BFH im zu erwartenden Revisionsverfahren zur Rechtsfrage entscheiden können.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.06.2005, 4 K 1951/04

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